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Öffentliche Arbeitgeber müssen Arbeitnehmerrechte bei der Privatisierung wahren
10. Oktober 2006. Wird ein Arbeitsverhältnis im Wege der Gesamtrechtsnachfolge per Gesetz ohne eingeräumtes Widerspruchsrecht zunächst auf eine Anstalt des öffentlichen Rechts und dann weiter auf einen privaten Arbeitgeber übergeleitet, werden die Rechte des Arbeitnehmers massiv beschnitten. Von daher bleibt das Arbeitsverhältnis mit dem Bundesland bestehen und geht nicht auf die private Gesellschaft über. Dies urteilten jüngst die Richter am Arbeitsgericht Marburg. Geklagt hatte ein Kraftfahrer, dessen Arbeitsverhältnis bei der Fusion des Uniklinikums Marburg und des Uniklinikums Gießen in eine private Gesellschaft auf diese übertragen wurde. Zum Übergang eines Arbeitsverhält-nisses vom Land zu einer privaten Gesellschaft liegt bisher noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor.
Im vorliegenden Fall fasste im Jahr 2004 das Land Hessen den Beschluss, das Uniklinikum Marburg und das Uniklinikum Gießen zunächst zu fusionieren und gleich im Anschluss daran zu privatisieren. Rechtlich geschah diese Fusion durch ein Gesetz vom 16.02.2005, das auch den Übergang der Arbeitsverhältnisse auf das Fusionsgebilde anordnete. Es ermächtigte darüber hinaus dazu, die neue Anstalt in eine Kapitalgesellschaft umzuwandeln. Der Kläger wurde im Januar 2006 darüber informiert, dass ein Formwechsel in eine GmbH erfolgt ist – mit Unter-stützung der Gewerkschaft ver.di und der DGB Rechtsschutz GmbH widersprach er dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die neue Anstalt und der Überleitung auf die GmbH und klagte.
Das Gericht argumentierte, dass der relevante § 613a BGB keine direkte Anwendung fände, weil kein rechtsgeschäftlicher Betriebsübergang, sondern eine gesetzlich verankerte Fusion und Umwandlung in eine private Gesellschaft stattgefunden habe. Dennoch bezogen sich die Richter indirekt auf den § 613a BGB, denn der Gesetzgeber begründete seinerzeit die Einführung der entsprechenden Regelung damit, dass Arbeitnehmer nicht verpflichtet werden können. bei Arbeitgebern zu arbeiten, die sie nicht frei gewählt haben. Dies widerspräche der Würde des Menschen, der freien Entfaltung der Persönlichkeit und dem Recht auf freie Wahl eines Berufs- oder Arbeitsplatzes. Dieser Argumentation folgten die Marburger Arbeitsrichter auch im vorliegenden Fall und machten geltend, dass dem Landesgesetzgeber Hessen keine Gründe für einen derart massiven Eingriff vorlagen. Mit dem privaten Arbeitgeber, argumentierten die Richter, hätten die Beschäftigten des Uniklinikums einen weitaus weniger potenten Schuldner und müssten damit rechnen, dass ihre tarifrechtlichen Ansprüche und die betriebliche Altersversorgung erheblich verschlechtert werden.
Das Land könne sich auch nicht auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 02.03.2006 berufen, weil – anders als im vorliegenden Fall – dort der Arbeitgeberwechsel vom Land zu einer Anstalt des öffentlichen Rechts oder einer Stiftung des öffentlichen Rechts und nicht auf eine private Gesellschaft geschah (BAG-Urteil, Az. 8 AZR 124/05), eine derart massive Verschlechterung also nicht vorlag. „Außerdem sollte der klagende Arbeitnehmer beim Fall, den die Marburger Arbeitsrichter zu entscheiden hatten, aus dem öffentlichen Dienst in die völlige Unsicherheit des privaten Trägers entlassen werden“, erklärt Reinhard-Ulrich Vorbau, Geschäftsführer der DGB Rechtsschutz GmbH. „Dies berücksichtigten die Richter auch in ihrem Urteil.“
Arbeitsgericht Marburg vom 28.07.2006 (Az. 2 Ca 184/06), noch nicht rechtskräftig
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