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Urteile
Ausdruck am 08.09.10

Aktuelle Urteile aus dem Arbeits- und Sozialrecht

Hier finden Sie - nach Stichworten sortiert - aktuelle Urteile aus dem Arbeits- und Sozialrecht.
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Betriebsratsmitglied: Recht auf eigene E-Mail-Adresse

Auch einzelne Betriebsratsmitglieder haben das Recht, vom Arbeitgeber einen Internet-Zugang und die Einrichtung einer eigenen E-Mail-Adresse zu verlangen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht.
§ 40 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz verlangt vom Arbeitgeber, dem Betriebsrat für seine laufende Geschäftsführung einen Zugang zur Informations- und Kommunikationstechnik im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen. Der Beurteilungsspielraum, ob dies zur Erfüllung der Betriebsratsaufgaben nötig ist, steht dem Betriebsrat zu. In Wahrnehmung dieses Beurteilungsspielraumes, so entschieden die Erfurter Richter, darf der Betriebsrat auch davon ausgehen, dass der Zugang zum Internet mit individueller E-Mail-Adresse für das einzelne Betriebsratsmitglied zur Aufgabenerfüllung dient – etwa zur Vorbereitung auf Betriebsratssitzungen. Mit seinem Beschluss unterstrich das BAG, dass die Informationsbeschaffung über das Internet und die Kommunikation einzelner Betriebsratsmitglieder mit nicht dem Betrieb zugehörigen Dritten Teil der Betriebsratstätigkeit sein kann.
Einzige Beschränkung dieses Rechts, so die Erfurter Richter, ist ein berechtigtes Kosteninteresse des Arbeitgebers. Ein solches Interesse war im vorliegenden Fall nicht gegeben, da die Betriebsratsmitglieder alle an PC-Arbeitsplätzen beschäftigt sind, so dass es lediglich der Freischaltung des Internets und der Einrichtung einer E-Mail-Adresse bedarf.
Bundesarbeitsgericht am 14. Juli 2010, Az 7 ABR 80/08

Alleinerziehendes Betriebsratsmitglied: Arbeitgeber muss Kosten für Kinderbetreuung erstatten

Entstehen einem alleinstehenden Betriebsratsmitglied durch einen mehrtägigen auswärtigen Betriebsratstermin Kosten in dieser Zeit durch die Betreuung seiner Kinder, muss der Arbeitgeber diese erstatten. Das ergebe die verfassungskonforme Auslegung des § 40 Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz, so ein Beschluss des Bundesarbeitsgerichts. Das Betriebsratsmitglied befinde sich in einer Pflichtenkollision zwischen seinen betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben und seiner Pflicht zur elterlichen Sorge. Artikel 6 Absatz 2 Grundgesetz spricht von der Pflege und Erziehung der Kinder als die den Eltern „zuvörderst obliegende Pflicht“. Daraus folgern die Erfurter Richter, dass dem Betriebsratsmitglied durch die gleichzeitige Erfüllung beider Pflichten kein Vermögensopfer entstehen dürfe.
Damit entsprach das BAG dem Antrag einer alleinerziehenden Mutter, die als Betriebsratsmitglied wegen der Teilnahme an zwei Sitzungen des Gesamtbetriebsrats und einer Betriebsräteversammlung insgesamt zehn Tage ortsabwesend war und ihre 11 beziehungsweise 12 Jahre alten Kinder nicht betreuen konnte. Die Kosten für die Betreuung durch eine außenstehende Person verlangte sie vom Arbeitgeber zurück. Mit Erfolg.
Bundesarbeitsgericht am 23. Juni 2010, Az. 7 ABR 103/08

Auch das Recht darauf, nicht zu wählen, darf nicht eingeschränkt werden

Geschäftsführung und Vorgesetzte hatten sehr deutlich Einfluss auf den Wahlverlauf genommen, aber erst in zweiter Instanz wurde die Betriebsratswahl in einem Münchener Unternehmen für unwirksam erklärt. Ausschlaggebend war für das Gericht die Tatsache, dass Vertreter des Arbeitgebers das passive Wahlrecht etlicher Mitarbeiter wahlbeeinflussend eingeschränkt haben.

Der Wahlvorstand hatte die Briefwahlunterlagen mit frankiertem Rückumschlag an die privaten Adressen der Beschäftigten gesandt. Eingesammelt wurden diese jedoch durch Vorgesetzte an den Arbeitsstellen von 33 Mitarbeitern. Die den Wahlberechtigten vorgesetzten Bezirksleiterinnen hatten dazu aufgefordert, die Wahlunterlagen an den Arbeitsplatz mitzubringen. Die Vorgesetzten unterstützten eine bestimmte Wahlliste, auf der eine Bezirksleiterin sogar Kandidatin war. Diese Liste wurde vom Arbeitgeber unverhohlen gefördert, indem er zum Beispiel eine innerbetriebliche Weihnachtsfeier nur für spezielle Mitarbeiter finanzierte – real war dies jedoch eine Werbeveranstaltung für diese Liste.

Die Aufforderung der Vorgesetzten, die Wahlunterlagen mit an den Arbeitsplatz zu bringen, erzeugte für die betreffenden Beschäftigten eine unzulässige Drucksituation, so das Landesarbeitsgericht in seinem Beschluss. In einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis unterliegen Arbeitnehmer dem Weisungsrecht des Arbeitgebers. Es war deshalb nicht davon auszugehen, dass sich die Mitarbeiter der Aufforderung widersetzen würden, die Wahlunterlagen mitzubringen. Das allerdings, stellte das Gericht fest, beeinträchtigte die Mitarbeiter jedoch in ihrem Recht darauf, nicht zu wählen. Im Hinblick auf die Ausübung ihres passiven Wahlrechtes ist dies eine wahlentscheidende Beeinflussung. Das Mitbringen der Unterlagen brachte die Beschäftigten in eine unzumutbaren Rechtfertigungssituation für den Fall, dass sie an der Betriebsratswahl eben nicht teilnehmen wollten. Das Verhalten der Arbeitgeberseite verstößt gegen den Grundsatz der freien Wahl nach § 20 Abs. 1 Satz 2 BetrVG und führt damit zur Unwirksamkeit der Wahl.

Von 33 Mitarbeitern wurden Wahlunterlagen eingesammelt: Bei einem Wahlergebnis von 43 zu 46 Stimmen für die vom Arbeitgeber gestützte Liste ist dieser Verstoß wahlentscheidend.

Landesarbeitsgericht München am 27. Januar 2010, Az.: 11 TaBV 22/09

Kündigungsschutz von Betriebsräten gilt auch bei Massenkündigungen

Das Kündigungsschutzrecht von Betriebsratsmitgliedern nach § 15 KSchG gilt auch bei Massenänderungskündigungen, so das Bundesarbeitsgericht. Abgesehen von den Sonderfällen der Betriebsstilllegung oder Stilllegung einer Betriebseinheit sei eine ordentliche Kündigung gegenüber betrieblichen Interessenvertretern ausgeschlossen. Geklagt hatte ein Drucker und Ersatzmitglied des Betriebsrates. Der Arbeitgeber hatte bei allen 139 Beschäftigten unter anderem Sonderzulagen gestrichen. Das BAG widersprach seinem Vortrag, wonach bei Maßnahmen des Arbeitgebers gegenüber allen Beschäftigten keine besondere Schutzbedürftigkeit der Betriebsratsmitglieder bestehe.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 07. Oktober 2004, Az. 2 AZR 81/04

Kein Maulkorb bei allgemeinpolitischen Aussagen

Das Verbot der parteipolitischen Betätigung des Betriebsrates (oder des Arbeitgebers) nach § 74 Abs. 2 Satz 3 BetrVG umfasst nicht allgemeinpolitische Äußerungen. Das stellte das Bundesarbeitsgericht fest. In dem entschiedenen Fall hatte ein Betriebsrat aus Hamburg im Jahr 2003 anlässlich des Irak-Krieges einen mit „Nein zum Krieg!“ überschriebenen Aufruf ausgehängt und im Jahr 2007 die Beschäftigten zur Beteiligung an einem Volksentscheid in der Hansestadt aufgerufen. Der Arbeitgeber hatte ein Beschlussverfahren eingeleitet, um dem Betriebsrat die politischen Äußerungen und Aufrufe zu untersagen. Erfolglos. Das BAG stellte fest, dass die Aufforderung zur Wahlbeteiligung keine parteipolitische Betätigung darstelle.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17. März 2010, Az.: 7 ABR 95/08

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