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Urteile
Ausdruck am 08.09.10

Aktuelle Urteile aus dem Arbeits- und Sozialrecht

Hier finden Sie - nach Stichworten sortiert - aktuelle Urteile aus dem Arbeits- und Sozialrecht.
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Recht auf Weiterbeschäftigung

Auch wenn ein Betriebserwerber die sächlichen Betriebsmittel weitgehend übernimmt, ist dann nicht von einem Betriebsübergang auszugehen, wenn diese aufgrund eines veränderten Betriebskonzeptes nur noch teilweise benutzt werden. Dies gilt nach einem BAG-Urteil jedenfalls dann, wenn der Betriebserwerber erhebliche Änderungen in der Organisation und der Personalstruktur des Betriebes eingeführt hat und in der Gesamtschau keine Fortführung des früheren Betriebes anzunehmen ist. Geklagt hatte eine Küchenhilfe eines Betriebsrestaurants, das von der H GmbH übernommen wurde. Der Betriebserwerber wärmte nur noch vorgefertigtes Essen auf und beschäftigte keine Köche mehr. Der Betriebserwerber hatte die Weiterbeschäftigung der Klägerin abgelehnt. Deshalb nahm diese den Betriebsveräußerer als Arbeitgeber in Anspruch. Ihre Klage war erfolgreich. Das BAG urteilte, dass nicht von einem Betriebsübergang auszugehen sei. Der früher ausdrücklich vereinbarte Betriebszweck, die Verköstigung der Firmenmitarbeiter mit vor Ort frisch zubereiteten Speisen, sei nunmehr verändert. Die unterschiedliche Betriebs- und Arbeitsorganisation lasse die jetzige Kantinenbetreiberin Betriebsmittel wie Küche und Funktionsräume nicht mehr nutzen. Mit den Köchen seien außerdem Arbeitsplätze mit prägender Funktion weggefallen.
Bundesarbeitsgericht am 17. Dezember 2009, Az. 8 AZ

ALG-Rückerstattung rechtens

Ein Betriebsübergang kann auch in der Insolvenz stattfinden. Die Stilllegung eines Betriebs ist erst mit Ablauf der Kündigungsfristen der Mitarbeiter beendet, urteilte das Bundesarbeitsgericht am 22. Oktober. Die Bundesagentur für Arbeit sah sich zu Unrecht in der Zahlungspflicht von Arbeitslosengeld für die gekündigten Beschäftigten einer insolventen Metzgerei für den Zeitraum bis zum Ablauf der Fristen. Während dieser Zeit erwarb eine neue Metzgerei den Betrieb und übernahm die Belegschaft teilweise. Mit ihrer Klage verfolgte die Bundesagentur die Rückerstattung der erfolgten Arbeitslosengeldzahlungen. Das BAG gab ihr Recht und bestätigte, dass der Betriebserwerber gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den noch bestehenden Arbeitsverhältnissen eintrat. Dies gelte auch bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz.
Bundesarbeitsgericht am 22. Oktober 2009, Az. 8 AZR 766/08

Recht auf Widerspruch beim Betriebsübergang nach Aufhebungsvertrag verwirkt

Schließt ein Arbeitnehmer mit dem Betriebserwerber einen Aufhebungsvertrag, verwirkt er damit sein Recht, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses wegen nicht ordnungsgemäßer Unterrichtung zu widersprechen. So entschied das Bundesarbeitsgericht.
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber schriftlich über den Übergang seines Betriebs auf eine andere Firma unterrichtet worden war. Rund ein Jahr später schloss er mit der Betriebserwerberin einen Aufhebungsvertrag. Danach sollte sein Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung enden. Rund ein halbes Jahr später widersprach er dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die (inzwischen insolvente) Betriebserwerberin. Begründung: Er sei nicht ausreichend über die wirtschaftlichen Situation der Betriebserwerberin informiert worden.
Die Kasseler Richter wiesen seine Klage ab. Zwar sei die Unterrichtung über den beabsichtigten Betriebsübergang nicht ordnungsgemäß erfolgt, und deshalb sei die Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB noch nicht in Gang gesetzt worden – aber mit Abschluss des Aufhebungsvertrages habe der Kläger über sein Arbeitsverhältnis disponiert. Deshalb sei sein Widerspruchsrecht verwirkt.
Bundesarbeitsgericht vom 23. Juli 2009, AZ. 8 AZR 357/08

Kein Missbrauch

Bei einem Betriebsübergang kann ein Arbeitnehmer sein Widerspruchsrecht ohne Angabe von Gründen ausüben. Sofern es ihm dabei nicht ausschließlich darum geht, den Arbeitgeberwechsel zu verhindern, sondern mit dem Betriebserwerber einen Arbeitsvertrag zu günstigeren Bedingungen abzuschließen, liegt kein Missbrauch des Widerspruchsrechts vor. Das BAG hatte im Falle eines Immobilienfachberaters zu urteilen. Das Immobilienvermittlungsgeschäft der beklagten Sparkasse, bei der der Kläger beschäftigt war, sollte auf eine Vertriebs-GmbH übergehen. Der Kläger legte gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die GmbH Widerspruch ein. Zugleich erklärte er sich aber bereit, als Beschäftigter der Sparkasse bei der GmbH im Wege der Personalgestellung zu arbeiten. Es stehe dem Arbeitnehmer frei, so das BAG, nach seinem Widerspruch mit dem Betriebserwerber oder -veräußerer über ein Arbeitsverhältnis auf neuer Grundlage zu verhandeln.
Bundesarbeitsgericht am 19. Februar 2009, PM 20/09, Az. 8 AZR 176/08

Altersteilzeit bei Betriebsübergang nach Insolvenz: Arbeitszeitguthaben ist nur Insolvenzforderung

Bei einem Betriebsübergang nach Insolvenzeröffnung gehen auch die Arbeitsplätze, die nach dem Altersteilszeitgesetz gestaltet sind, auf den Betriebserwerber über. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer sich bereits in der Freistellungsphase des Blockmodells befindet. Allerdings entschied jetzt das BAG, dass der Betriebserwerber nicht für die erarbeiteten Vergütungsansprüche aus dem Blockmodell haftet. Das in der Arbeitsphase erwirtschaftete Arbeitszeitguthaben stelle eine Insolvenzforderung dar.
Die Klägerin schloss im Jahr 2000 mit ihrem Arbeitgeber eine Altersteilzeitvereinbarung im Blockmodell. Dabei sollte die Arbeitsphase am 31.07.2003 und die Freistellungsphase am 31.07.2006 enden. Mitte 2004 wurde über das Vermögen ihres Betriebs das Insolvenzverfahren eröffnet. Während der Insolvenzverwalter der nicht mehr arbeitspflichtigen Arbeitnehmerin die Altersteilzeit-Vergütung weiterzahlte, lehnte die Beklagte als Betriebserwerber ab 01.01.2005 die Fortzahlung ab. Die Klägerin begehrte vergeblich die Feststellung, dass der neue Inhaber bis zum Ende der Freistellungsphase zur Zahlung verpflichtet sei. Der Achte Senat des BAG hält daran fest, dass es sich bei den vor der Insolvenzeröffnung erarbeiteten Vergütungsansprüchen um Insolvenzforderungen handelt, für die ein Betriebserwerber nicht haftet.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.10.2008, Az.: 8 AZR 54/07

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