Aktuelle Urteile aus dem Arbeits- und Sozialrecht
Hier finden Sie - nach Stichworten sortiert - aktuelle Urteile aus dem Arbeits- und Sozialrecht.
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Änderung der BAG-Rechtsprechung: Prinzip der Tarifeinheit aufgegeben
In einem Betrieb können künftig mehrere Tarifverträge verschiedener Gewerkschaften nebeneinander gültig sein. Mit diesem Beschluss vom 23. Juni 2010 hat sich der 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) der Rechtsauffassung des 4. Senats angeschlossen. Damit hat die höchstrichterliche Rechtsprechung das Prinzip der Tarifeinheit zugunsten der Tarifpluralität aufgegeben. In dem jeweiligen Betrieb werden dann Tarifverträge nur jeweils für die Mitglieder der abschließenden Gewerkschaft gelten.
Da beide BAG-Senate mit der Thematik befasst sind, hatte der 4. Senat Ende Januar 2010 eine Divergenzanfrage an den 10. Senat mit der Frage gestellt, ob dieser mit der Richtungsänderung einverstanden ist. Der aktuelle Beschluss des 10. Senats hat diese Frage nun bejaht.
Siehe auch: Recht so! 3/10
Bundesarbeitsgericht,
Beschlüsse vom 23. Juni 2010, Az. 10 AS 2/10 und 10 AS 3/10 sowie
Beschlüsse vom 27. Januar 2010, Az. 4 AZR 537/08 (A) und 4 AZR 549/08 (A)
GNBZ keine Gewerkschaft und somit nicht tariffähig
Die „Gewerkschaft der Neuen Brief- und Zustellerdienste“ (GNBZ) ist definitiv nicht tariffähig. Das steht fest, nachdem die Gruppierung am 15. April 2010 beim Bundesarbeitsgericht ihre Rechtsbeschwerde gegen ein Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln zurückgenommen hat. Aus diesem nunmehr rechtskräftigen Beschluss folgt, dass unter anderem der im Dezember 2007 zwischen der GNBZ und dem Arbeitgeberverband der Neuen Brief- und Zustelldienste e.V. (AGV-NBZ) abgeschlossene „Tarifvertrag“ zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen für Mehrwertbriefdienstleistungen nichtig ist.
Landesarbeitsgericht Köln am 20. Mai 2009, Az. 9 TaBV 105/08
Keine Feiertagszuschläge für Ostersonntag
Sind in einem Tarifvertrag Zuschläge für gesetzliche Feiertage geregelt, haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Zahlung eines Feiertagszuschlags für Ostersonntag. So entschied das Bundesarbeitsgericht.
Der bei der Entscheidungsfindung zugrunde liegende Tarifvertrag regelt Zuschläge an Feiertagen. Es war nicht eindeutig klar, welche Feiertage gemeint waren – es gab in dem betreffenden Tarifvertrag auch die Formulierung „gesetzliche Feiertage“.
In anderen Tarifverträgen findet sich der Passus „gesetzliche Feiertage und Ostersonntag und Pfingstsonntag“. In diesen Fällen ist Feiertagszuschlag zu zahlen. Da eine solche tarifliche Regelung der Entscheidungsfindung jedoch nicht zugrunde lag und es sich bei dem Ostersonntag nicht um einen gesetzlichen Feiertag handelt, kam das BAG zu dem Ergebnis, dass Tarifbeschäftigte eines Backenwarenherstellers keinen Anspruch auf Feiertagsvergütung für Ostersonntag haben. In der Vergangenheit hatte der Arbeitgeber stets einen Zuschlag in Höhe von 175 Prozent als „Feiertagsvergütung“ gezahlt; 2007 dann aber erstmals nur den tariflichen Sonntagszuschlag von 75 Prozent geleistet.
Die Klage mehrerer Arbeitnehmer war zwar in den Vorinstanzen erfolgreich, das BAG aber wies sie ab. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung scheide ebenfalls aus.
Bundesarbeitsgericht am 17. März 2010, Az. 5 AZR 317/09
Satzungsänderung muss rechtswirksam sein
Beabsichtigt ein bisheriges Vollmitglied eines Arbeitgeberverbandes, eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung zu begründen (OT-Mitgliedschaft), muss hierfür eine satzungsmäßige Grundlage vorliegen. Das bedeutet auch, so das Bundesarbeitsgericht, dass eine entsprechende Satzungsänderung im Vereinsregister eingetragen sein muss. Ansonsten ist das betreffende Unternehmen weiterhin an die vom Verband abgeschlossenen Tarifverträge gebunden. Im vorliegenden Fall war die Möglichkeit einer OT-Mitgliedschaft zwar von der Mitgliederversammlung beschlossen, aber beim Abschluss des Tarifvertrags noch nicht im Vereinsregister eingetragen worden. Die Erfurter Richter gaben einem Arbeitnehmer Recht, der mit seiner Feststellungsklage erreichen wollte, dass seine Rechte aus dem ursprünglichen Verbandstarifvertrag erhalten bleiben.
Bundesarbeitsgericht am 26. August 2009, Az. 4 AZR 294/08
Klare Trennung erforderlich
Ist in einem Arbeitgeberverband eine Mitgliedschaft mit und eine ohne Tarifbindung möglich, muss durch die Satzung sichergestellt sein, dass die nicht tarifgebundenen Mitglieder keinen Einfluss auf tarifpolitische Entscheidungen des Verbandes haben können. Ist diese strikte Trennung nicht gewährleistet, können keine Mitgliedschaften ohne Tarifbindung begründet werden. So entschied das Bundesarbeitsgericht im Falle eines Klägers, dessen Arbeitgeberin nach langjähriger Tarifgebundenheit in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung im selben Verband gewechselt war. Da aber der verbandliche „Arbeitskampffonds“ vom Verbandsvorstand verwaltet wird, der von allen Mitgliedern – tarifgebundenen und nicht tarifgebundenen – gewählt wird, sah das BAG in der Organisationsstruktur des Arbeitgeberverbandes keine solche strikte Trennung. Die Folge: Der gewerkschaftlich organisierte Kläger hat nach § 3 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz Anspruch gegenüber seinem Arbeitgeber auf die Leistungen aus dem gültigen Tarifvertrag.
Bundesarbeitsgericht am 22. April 2009, PM 40/09, Az. 4 AZR 111/08


