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Urteile
Ausdruck am 08.09.10

Aktuelle Urteile aus dem Arbeits- und Sozialrecht

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BSG-Urteil: Eingliederungsvereinbarung ist Voraussetzung für ALG-II-Kürzung

Hat ein Arbeitslosengeld-II-Empfänger nicht an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung oder an einer Trainingsmaßnahme teilgenommen, darf das Arbeitslosengeld II nur dann gesenkt werden, wenn zuvor eine Eingliederungsvereinbarung zwischen dem Grundsicherungsträger und dem Hilfesuchenden geschlossen worden ist. Dies hat das Bundessozialgericht am 17. Dezember 2009 entschieden.
Im vorliegenden Fall wurde einer alleinerziehenden Arbeitsuchenden für drei Monate das Arbeitslosengeld II um 30 Prozent gekürzt, da sie nicht an einer Trainingsmaßnahme für kaufmännische Sachbearbeitung teilnahm. Dazu sei die Arbeitsuchende aber nach § 31 SGB II verpflichtet, so die ARGE Freiburg. Die Arbeitsuchende berief sich jedoch darauf, dass sie sich im Zeitraum der Schulung von einer schweren Grippe erholen musste. Zudem sei ihr als Alleinerziehende keine achtstündige, sondern lediglich eine vierstündige Schulung möglich.
Das oberste Sozialgericht gab der ALG-II-Bezieherin Recht, da es den Tatbestand des § 31 SGB II nicht erfüllt sah. Eine Absenkung des ALG II ist nur dann statthaft, wenn eine Eingliederungsvereinbarung zwischen den Beteiligten – hier der ARGE Freiburg und der ALG-II-Bezieherin – geschlossen wurde. Dies war aber nicht der Fall.
Bundessozialgericht am 17. Dezember 2009, Az. B 4 AS 20/09 R

Nicht verwirkt

Die Arge kann einem Arbeitslosen auch dann nicht die Zahlung von ALG II verweigern, wenn sich dieser mehrere Monate nicht um seinen Antrag kümmert, so das BSG. Der Kläger hatte bei der Arge Dresden am 09. Juni 2005 ALG II beantragt. Das ihm ausgehändigte Antragsformular lieferte er aber ausgefüllt erst Anfang 2006 ab. Die Arge zahlte ihm daraufhin ab Januar 2006 Arbeitslosengeld. Die Forderung des Klägers, ihm das ALG II auch für die sieben Monate vorher auszuzahlen, lehnte die Arge mit der Begründung ab, sein diesbezüglicher Anspruch sei „durch Verwirkung erloschen“. Das BSG gab dem Kläger Recht. Sein Anspruch auf ALG-II-Zahlung ab Juni 2005 könne nicht einfach verwirken. Die Arge hätte auf die Ergänzung von Angaben dringen müssen.
Bundessozialgericht am 28. Oktober 2009, Az. B 14 AS 56/08 R

Arbeitslosengeld auch bei Wohnsitz im Ausland

Arbeitslosen mit einem grenznahen Auslandswohnsitz kann das Arbeitslosengeld nicht mit dem Hinweis verweigert werden, der Anspruch bestehe nur für Personen mit Wohnsitz im Inland. Das entschied das Bundessozialgericht in einem vom „Gewerkschaftlichen Centrum für Revision und Europäisches Recht“ der DGB Rechtsschutz GmbH geführten Verfahren.
Der Kläger wohnte und arbeitete vom 1. September 2002 bis 31. August 2003 in Aachen. Anschließend bezog er bis zum 24. Januar 2004 Erziehungsgeld. Seit Juli 2004 wohnt er in der Nähe der Grenze in den Niederlanden. Am 6. Januar 2006 meldete er sich bei Arbeitsagentur arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Das wurde mit dem Hinweis auf seinen Auslandswohnsitz abgelehnt.
Vor dem Bundessozialgericht rügte der Kläger die Ablehnung der Arbeitsagentur als einen Verstoß gegen das gemeinschaftliche Verbot der Diskriminierung von Arbeitnehmern. Das Bundessozialgericht entschied, dass der grenznahe Auslandswohnsitz dem Arbeitslosengeldanspruch eines zuvor in Deutschland wohnhaften und beitragspflichtigen Arbeitnehmers nicht entgegenstehe, wenn die übrigen Voraussetzung für das Arbeitslosengeld gegeben sind.
Bundessozialgericht am 7. Oktober 2009, Az. B 11 AL 25/08 R

Aufhebungsvertrag nach Mobbing

Ohne Sperrzeit
Das Sozialgericht Aachen widersprach einer Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit, die einem technischen Angestellten kein Arbeitslosengeld zahlen wollte und eine dreimonatige Sperrzeit verhängte.
Grund: Der Arbeitnehmer habe in seiner Firma, bei der er 27 Jahre beschäftigt gewesen war, einen Aufhebungsvertrag unterschrieben. Damit habe er nach § 144 SGB III seine Arbeitslosigkeit fahrlässig herbeigeführt. Außer Acht ließ die Arbeitsagentur allerdings, dass der Bauleiter keinen anderen Ausweg mehr sah: Seit anderthalb Jahren wurde er im Betrieb gemobbt und litt massiv unter den Folgeerscheinungen wie Schlaflosigkeit und Depressionen. Mit Hilfe der DGB Rechtsschutz GmbH in Düren erstritt er die Zahlung des ALG. Vor Gericht konnte er glaubhaft nachweisen, dass Risiken für seine Gesundheit bestanden. In ihrem mittlerweile rechtskräftigen Urteil erkannten die Aachener Richter Mobbing als wichtigen Grund an, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, ohne dass von der Arbeitsagentur eine Sperrzeit verhängt wird.
Sozialgericht Aachen am 21. August 2008,Az. S 9 AL 16/08

Pflicht zur Leistung

ALG-II-Empfänger haben Anspruch auch auf einzelne Gegenstände im Rahmen der „Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung“, wenn sie infolge der Trennung von ihrem Ehe- beziehungsweise Lebenspartner einen neuen Haushalt gründen müssen. Damit verpflichtete der 14. Senat des BSG die beklagte ARGE, dem Kläger Leistungen für die Anschaffung einer Waschmaschine zu gewähren. Die ARGE hatte diese verweigert, weil die Leistungspflicht ihrer Auffassung nach voraussetze, dass der Hilfsbedürftige eine komplette Erstausstattung benötigt. Das BSG ging in dem vorliegenden Fall wegen der erforderlichen Neugründung eines Haushalts von einem Erstbedarf aus.
Bundessozialgericht am 22. September 2008, PM 46/08, Az. B 14 AS 64/07 R

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