Aktuelle Urteile aus dem Arbeits- und Sozialrecht
Hier finden Sie - nach Stichworten sortiert - aktuelle Urteile aus dem Arbeits- und Sozialrecht.
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Gleichbehandlung bei freiwilliger Sonderzahlung
Arbeitnehmer sind bei freiwilligen Sonderzahlungen des Arbeitgebers grundsätzlich gleich zu behandeln. Der Arbeitgeber verstoße gegen das Maßregelungsverbot, wenn er Arbeitnehmer von einer Sonderzahlung ausnimmt, weil diese in zulässiger Weise ihre Rechte ausgeübt haben, urteilte das Bundesarbeitsgericht am 5. August.
Im vorliegenden Fall vereinbarte der Arbeitgeber mit einem Teil der Beschäftigten veränderte Arbeitsbedingungen, im Rahmen eines Standortsicherungskonzepts. Dieses beinhaltete die unbezahlte Erhöhung der Wochenarbeitszeit von 35 auf 40 Stunden und den Entfall von Freischichten. Der Kläger sowie sechs weitere Arbeitnehmer nahmen das Änderungsangebot nicht an.
An einer Sonderzahlung von 300 Euro brutto ließ der Arbeitgeber den Kläger daraufhin nicht teilhaben, da sich diese an alle Arbeitnehmer richtete, mit denen das Unternehmen die Änderungsverträge geschlossen hatte. Aber auch diejenigen, die sich in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befanden, sollten durch die Zahlung für ihre vergangene und künftige Betriebstreue honoriert werden. Dadurch sei, so die Erfurter Richter, für den Arbeitgeber die Verpflichtung entstanden, auch den Kläger an der Sonderzahlung zu beteiligen. Der Ausschluss der sieben Nichtunterzeichner entspräche somit einer Maßregelung, die in § 612a BGB verboten ist. Ein sachlicher Grund, dem Kläger die Zahlung vorzuenthalten, lag dadurch ebenfalls nicht vor.
Bundesarbeitsgericht am 5. August 2009, Az.: 10 AZR 666/08
Kein Kurzarbeitergeld für Leiharbeitnehmer
Konjunkturell bedingte Rückgänge von Aufträgen sind branchenüblich für Zeitarbeitsfirmen. Deshalb unterliegen sie grundsätzlich dem Ausschluss des § 170 Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch III. Die Folge: eine Gewährung von Kurzarbeitergeld für Leiharbeitnehmer ist ausgeschlossen.
Seine Entscheidung begründete der 7. Senat des Bundessozialgerichts damit, dass vorübergehende Auftragsrückgänge normativ dem Risikobereich des Arbeitgebers zugeordnet seien. Das ergebe sich aus § 11 Absatz 4 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).
Die Klägerin, ein Zeitarbeitsunternehmen, hatte für die Zeit von März bis August 2005 Arbeitsausfall angezeigt und erfolglos bei der Bundesagentur für Arbeit die Gewährung von Kurzarbeitergeld beantragt.
Bundessozialgericht am 21. Juli 2009, Az. B 7 AL 3/08 R
Keine Gleichbehandlung bei sachlichem Grund
Es verstößt nicht gegen den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn in einer Belegschaft nur diejenigen Arbeitnehmer eine Entgelterhöhung erhalten, die zuvor einer Verschlechterung ihrer Arbeitsbedingungen bzw. einer Senkung ihres Tarifentgelts zugestimmt haben. Das Bundesarbeitsgericht wies mit diesem Urteil vom 15. Juli die Klage eines Arbeitnehmers ab, der an einer Erhöhung des Entgelts seiner Mitarbeiter teilhaben wollte.
Im vorliegenden Fall hatten die 300 Beschäftigten eines Betriebes im Jahre 2003 und 2004 einer Verschlechterung ihrer Arbeitsbedingungen zugestimmt – mit Ausnahme von 14 Mitarbeitern, darunter der Kläger. Der Großteil der Belegschaft verzichtete somit auf fünf Urlaubstage, vermögenswirksame Leistungen und zusätzliches Urlaubsgeld sowie weitere Leistungen. Diesen Einkommensverlust wollte der Arbeitgeber mit einer Lohnerhöhung ab dem 1. Januar 2007 teilweise ausgleichen. Dem Kläger bot er diese Erhöhung nur unter der Voraussetzung an, dass dieser die Vertragsverschlechterungen ebenfalls annehme. Da der klagende Arbeitnehmer dieses Angebot nicht annahm und somit keinen Einkommensverlust erlitten hatte, war die Zwecksetzung der Lohnerhöhung bei ihm nicht erfüllt und die Ausnahme davon rechtens, so die Erfurter Richter.
BAG am 15. Juli 2009, Az.: 5 AZR 486/08
PM 70/09
Anspruch nicht insolvenzgeldfähig
Der in Geld abzugeltende Schadensersatzanspruch eines Arbeitnehmers wird wie ein Urlaubsabgeltungsanspruch behandelt und ist aus diesem Grund nicht insolvenzgeldfähig. So entschied das Bundessozialgericht am 6. Mai 2009. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der seinen Jahresurlaub für 2005 bis zum 31. März 2006 nicht nehmen durfte. Der Arbeitgeber hatte ihm auch bis zur Insolvenz der Firma am 30. April 2006 keinen Ersatzurlaub gewährt. Der Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers in Höhe von 4.718,00 Euro sei wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden und deshalb nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 SGB III von der Gewährung eines Insolvenzgeldes ausgeschlossen, so die Kasseler Richter.
Bundessozialgericht am 6. Mai 2009, PM 15/09, Az. B 11 AL 12/08 R
Gleichbehandlungsgrundsatz bei Lohnerhöhungen
Ist eine Lohnerhöhung nicht auf einen einzelnen Betrieb beschränkt, müssen nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz alle Arbeitnehmer in allen Standorten des Unternehmens daran teilhaben können, so das Bundesarbeitsgericht.
Liegen keine sachlichen Gründe vor, ist eine unterschiedliche Behandlung einzelner Betriebe eines Unternehmens nicht gerechtfertigt. Das BAG gab der Klage eines Arbeitnehmers zur Teilhabe an einer Lohnerhöhung von 2,1 Prozent statt. Der Arbeitgeber hatte in seinen Betrieben eine Entgelterhöhung mit unterschiedlichen Prozentanteilen umgesetzt und dies mit einem unterschiedlichen Ausgangsniveau der Löhne, unterschiedlichen betriebswirtschaftlichen Erfolgen und einer höheren Leistungsanforderung in einzelnen Betrieben begründet. Gegenüber dem Kläger führte der Arbeitgeber als Begründung für die geringere Entgelterhöhung in seinem Betrieb aus, es gebe dort bereits ein gegenüber den anderen Standorten erhöhtes Entgelt.
Diese Gruppenbildung befand das Gericht als nicht sachgerecht. Grundsätzlich sei eine unterschiedliche Behandlung aus den angegebenen Gründen möglich – dann aber müsse es zuvor einen unternehmensweiten Vergleich aller Betriebe unter Einbeziehung der Gründe für die bestehenden Unterschiede geben.
Bundesarbeitsgericht am 3. Dezember 2008, Az. 5 AZR 74/08


