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Urteile
Ausdruck am 09.09.10

Aktuelle Urteile aus dem Arbeits- und Sozialrecht

Hier finden Sie - nach Stichworten sortiert - aktuelle Urteile aus dem Arbeits- und Sozialrecht.
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Insolvenzverwalter kann Direktversicherung nicht beanspruchen

Der Insolvenzverwalter darf die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zur betrieblichen Altersversorgung nicht in Anspruch nehmen beziehungsweise den Rückkaufswert nicht zur Masse ziehen, wenn das Arbeitsverhältnis des betreffenden Arbeitnehmers durch einen Betriebsübergang auf einen anderen Arbeitgeber übergeht. Mit diesem Urteil lehnte das Bundesarbeitsgericht die Klage eines Insolvenzverwalters ab, der von dem Arbeitnehmer die Zustimmung zur Freigabe eines bei der Hinterlegungsstelle hinterlegten Betrages verlangt hatte.
In den Direktversicherungen zur betrieblichen Altersversorgung ist oft die Regelung enthalten, dass das Bezugsrecht nicht mehr widerruflich ist. Ausnahme: Der Arbeitnehmer scheidet aus dem Arbeitsverhältnis aus, ohne dass die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit nach dem Betriebsrentengesetz vorliegen.
Die Voraussetzungen des „Ausscheidens“ des Arbeitnehmers, so die Erfurter Richter, liegen in diesem Fall aber nicht vor, da das Arbeitsverhältnis des Beklagten auf einen anderen Arbeitgeber übergegangen sei. Folge dieses Urteils, durch das die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben wurden: Insolvenzverwalter müssen ihre bereits vor Jahren vereinnahmten Rückkaufswerte an die Versicherungen zurückzahlen.
Bundesarbeitsgericht am 15. Juni 2010, Az. 3 AZR 334/06

Weiterhin Anspruch auf Zahlung

Auch für Betriebsrentner gilt: Eine vom Arbeitgeber vorbehaltlos in drei aufeinander folgenden Jahren gewährte Weihnachtsgratifikation führt zu einer „betrieblichen Übung“. Folge: Es entsteht ein Anspruch, der den Arbeitgeber auch in den Folgejahren zur Zahlung verpflichtet. Das bestätigte jetzt nochmals das Bundesarbeitsgericht. Auch der spätere Hinweis des Arbeitgebers, es handele sich um eine „freiwillige Leistung“, lasse den Anspruch der Betriebsrentner nicht entfallen – selbst dann nicht, wenn diese der vom Arbeitgeber beabsichtigten Einstellung der Gratifikation nicht widersprechen. Damit war die Klage eines Betriebsrentners erfolgreich, der zehn Jahre lang jeweils im November ein Weihnachtsgeld zunächst in Höhe von 500 und später von 250 Euro erhalten hatte.
Bundesarbeitsgericht am 16. Februar 2010, Az.: 3 AZR 123/08

Arbeiter und Angestellte: Gleichbehandlung bei Betriebsrente

Arbeiter und Angestellten dürfen bei der Berechnung von Betriebsrenten nicht ungleich behandelt werden. So entschied das Bundesarbeitsgericht am 16. Februar. Der bloße Statusunterschied rechtfertige keine Ungleichbehandlung. Werde beispielsweise Arbeitern im Vergleich zu Angestellten eine geringere Betriebsrente gezahlt, müsse diese ausgeglichen werden – und zwar grundsätzlich nach oben, so die Erfurter Richter. Diese Angleichung gelte allerdings erst für Beschäftigungszeiten ab dem 1. Juli 1993, da bis dahin die gesetzlichen Regelungen noch an den bloßen Statusunterschied anknüpften.
Es gibt jedoch auch Ausnahmen, so die Richter weiter, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen: „Das Ziel, Unterschiede im durch die gesetzliche Rentenversicherung erreichten Versorgungsgrad auszugleichen, legitim. Damit die Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, müssen die unterschiedlichen Versorgungsgrade für die Gruppen tatsächlich bezeichnend sein. Dabei kommt es nicht auf Durchschnittsberechnungen an. Entscheidend ist, ob die Gruppen hinsichtlich des Versorgungsgrades in sich ausreichend homogen und im Vergleich zueinander unterschiedlich sind.“
Geklagt hatten frühere Arbeiter eines Automobilherstellers. Sie begehrten eine Rentenaufstockung, da bei der Berechnung für ihre Altersrente ab dem zehnten Dienstjahr unterschiedliche pensionsfähige Bezüge für Arbeiter und Angestellte geltend gemacht wurden. Der Arbeitgeber begründete diese Ungleichbehandlung mit dem unterschiedlichen Rechtsverhältnis von Arbeitern und Angestellten. Das BAG hielt das nicht für rechtens. Rückwirkend zum 1. Juli 1993 muss den Arbeitern im Wege der Angleichung nach oben dieselbe Leistung wie den Angestellten zuerkannt werden. Im Betriebsrentenrecht gilt dies auch, wenn die Ungleichbehandlung aufgrund einer Betriebsvereinbarung erfolgte.
Bundesarbeitsgericht am 16. Februar, Az: 3 AZR 216/09

Abfindung durch Kapitalleistung rechtens

Bei einer Insolvenz sind vorher erworbene Anwartschaften eines Arbeitnehmers auf Betriebsrente reine Insolvenzforderungen, die zur Tabelle angemeldet werden müssen. Für gesetzlich unverfallbare Anwartschaften aus einer Direktzusage tritt der Pensionssicherungsverein ein. Besteht das Arbeitsverhältnis nach Insolvenzeröffnung mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort, entstehen nach der Eröffnung weitere Anwartschaften zu Lasten der Masse. Wird die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert, können die Anwartschaften nach § 3 Abs. 4 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) durch eine Kapitalleistung abgefunden werden. Dagegen klagte ein von der Insolvenz seines Arbeitgebers betroffener Arbeitnehmer erfolglos vor dem BAG. Er beantragte statt der Abfindung die Zahlung einer monatlichen Betriebsrente.
Bundesarbeitsgericht am 22. Dezember 2009, Az. 3 AZR 814/07

Gezillmerte Versicherungstarife bei Entgeltumwandlung

Eine betriebliche Altersversorgung, die durch Entgeltumwandlung in eine Direktversicherung gezillmerte Verträge verwendet, verstößt nicht gegen das Wertgleichheitsgebot des § 1 Abs. 2 Nr. 3 des BetrAVG. So urteilte das Bundesarbeitsgericht am 15. September. Der Abschluss einer Entgeltumwandlungs-Vereinbarung, die eine Zillmerung beinhaltet, sei demnach nicht unwirksam. Allerdings, so die Richter, könne eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 BGB vorliegen. Dies begründe einen Anspruch auf eine höhere betriebliche Altersversorgung. Der Vertrag an sich bliebe bestehen.
Bei einer Zillmerung werden die einmalig anfallenden Abschluss- und Vertriebskosten eines Versicherungsvertrags sofort zu Lasten des Kontos der versicherten Person beglichen. Daher wird in den ersten Jahren nach Beginn des Versicherungsverhältnisses überhaupt kein oder nur ein verhältnismäßig geringes Deckungskapital aufgebaut.
Im vorliegenden Fall vereinbarten die Parteien eine Umwandlung des Barlohns des Arbeitnehmers in eine sofort unverfallbare Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung. Dabei wählten sie eine Direktversicherung, deren Tarif gezillmert war. Die Höhe der Versorgung sollte mit den Versicherungsleistungen übereinstimmen. Zum Ende des Arbeitsverhältnisses hatte der Arbeitnehmer Versicherungsbeiträge in Höhe von 7.004 Euro abgeführt. Sein Deckungskapital belief sich aber erst auf 4.711,47 Euro. Mit seiner Klage wollte er daher seinen Anspruch auf die 7.004 Euro vor Gericht gelten machen. Die Richter lehnten dies ab, betonten aber, dass eine unangemessen Benachteiligung bestehen könne. Angemessen könnte eine Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten auf fünf Jahre sein.
Bundesarbeitsgericht vom 15. September 2009, Az.: 3 AZR 17/09

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