Aktuelle Urteile aus dem Arbeits- und Sozialrecht
Hier finden Sie - nach Stichworten sortiert - aktuelle Urteile aus dem Arbeits- und Sozialrecht.
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Neuer Bescheid nötig
Ein Bescheid zur Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) muss geändert werden, wenn sich das zu berücksichtigende Azubi-Einkommen verringert. Dies kann unter anderem der Fall sein, wenn eine Nebentätigkeit wegfällt. Dann hat der oder die Auszubildende ein Recht darauf, dass eine Neubewertung vorgenommen wird, so das Bundessozialgericht (BSG). Geklagt hatte eine Auszubildende, der wegen einer bezahlten Nebentätigkeit eine nur verringerte BAB von 71 Euro monatlich ausgezahlt wurde. Als der Nebenverdienst wegfiel, beantragte sie eine Neuberechnung der Beihilfe. Dies wurde ihr mit dem Hinweis verweigert, bei der Errechnung des „anrechenbaren Einkommens“ sei der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich. Daraus folge, dass nachträgliche Änderungen nicht berücksichtigt werden dürften. Das BSG sah dies anders: Die Auszubildende könne eine Neubewertung ihrer BAB verlangen.
Das Gericht hat es auf den Sinn und Zweck des § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III abgestellt: Zwar sei das zum Zeitpunkt der Antragstellung absehbare Einkommen der Auszubildenden maßgeblich. Wenn aber das neben der Ausbildungsvergütung vorhandene Einkommen während des laufenden Bewilligungsabschnittes sinke, könne sie nach § 48 SGB X eine Neubewertung verlangen. Ändern sich während des Bezugs von BAB die Einkommensverhältnisse, sollten Auszubildende zeitnah eine Neuberechnung ihrer BAB beantragen.
Bundessozialgericht am 28. November 2007, PM 60/07, Az. B 11a AL 47/06 R
Berufsausbildungsbeihilfe für auswärtigen Blockunterricht
Bei ihren Eltern wohnende Auszubildende, die zu Zeiten des berufsschulischen Blockunterrichts auswärts untergebracht sind, können für diese Zeiträume Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) erhalten. Das entschied am 03. Mai 2005 das Bundessozialgericht (BSG) in einer Auslegung des § 64 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch III. Geklagt hatte ein Auszubildender, der seine Ausbildung in Magdeburg absolviert und dort auch bei seinen Eltern wohnt. Für mehrere in einer Leipziger Berufsschule stattfindende Blockunterrichtsphasen war er jeweils für eine Miete von (damals) 27 Mark pro Tag in der sächsischen Metropole untergebracht. Das Arbeitsamt lehnte eine Zahlung von Berufsausbildungsbeihilfe für diese Zeiten mit dem Hinweis ab: Die entsprechende Vorschrift des SGB III gestatte nur eine Gewährung von BAB, wenn der Leistungsberechtigte während der gesamten Maßnahme auswärts untergebracht sei. Eine mögliche Differenzierung der Bewilligung nach einzelnen Ausbildungsabschnitten sei im Gesetz nicht vorgesehen. Dem widersprach das BSG: Die Gewährung von Förderleistungen komme auch dann in Betracht, wenn der Auszubildende nur während der Zeiten eines Blockunterrichts außerhalb des Elternhauses gewohnt hat. (Bundessozialgericht, Az. B 7a/7AL 52/04 R)


