Aktuelle Urteile aus dem Arbeits- und Sozialrecht
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Bundesverfassungsgericht reduziert Kindeseinkommen um die Sozialversicherungsbeiträge
Durch Beschluss vom 11.01.2005 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, mitgeteilt am 13.05.2005) entschieden, dass Beiträge, die dem Kind nicht für seinen Lebensunterhalt zur Verfügung stehen, das Kindeseinkommen mindern. Im Klartext heißt dies: Das Kindeseinkommen (z. B. Ausbildungsvergütung) kann um die Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung reduziert werden. Also ist im Ergebnis nur das Nettoeinkommen des Kindes in Ansatz zu bringen. Geklagt hatte eine Mutter, die für ihren Sohn bis 1997 Kindergeld bezog. Als dieser mit seiner Brutto-Ausbildungsvergütung die (damalige) Freigrenze von 12.000 Mark überschritt, setzte die Familienkasse die Zahlung des Kindergeldes aus. Die Mutter klagte dagegen, weil sie der Meinung war, die in dem betreffenden Jahr von ihrem Sohn gezahlten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 3.078,38 Mark seien von der Bruttosumme abzuziehen. Das Bundesverfassungsgericht gab ihr Recht. Diese Entscheidung hat zur Folge, dass viele volljährige Kinder nachträglich unter die Einkommensgrenze rutschen, sodass den Eltern das Kindergeld doch zusteht. Dies betrifft primär Auszubildende, aber auch Schüler und Studenten, die nebenbei arbeiteten und Sozialversicherungsbeiträge zahlten.
Eltern, die in der Vergangenheit kein Kindergeld bekommen haben, weil das Bruttoeinkommen des betreffenden Kindes oberhalb der Freigrenze lag, können rückwirkend Kindergeldleistungen erhalten. Dazu kann ein neuer Kindergeldantrag gestellt werden:
- Ist im Ablehnungsbescheid ein konkreter Zeitraum angegeben, kann ab dem auf den Zeitraum folgenden Monat das Kindergeld neu beantragt werden.
- Ist kein konkretes Datum angegeben, kann das Kindergeld ab dem Monat neu beantragt werden, der dem Monat folgt, in dem der Ablehnungsbescheid erging.
Der neue Antrag kann bis zu vier Jahren rückwirkend gestellt werden. Für 2001 müsste der Antrag spätestens am 31.12.2005 bei der Familienkasse eingehen. Die nachträgliche Kindergeldzahlung ist dem Finanzamt mitzuteilen.
Wenn bisher kein Kindergeld beantragt wurde, da man davon ausging, dass die Freigrenze überschritten wurde, dann empfiehlt sich umgehend rückwirkend Kindergeld zu beantragen.
Wenn jedoch Steuerbescheid und Kindergeldbescheid bereits bestandskräftig sind, kann erst für die Zukunft Kindergeld beantragt werden.
(Bundesverfassungsgericht, Az. 2 BvR 167/02)


