Aktuelle Urteile aus dem Arbeits- und Sozialrecht
Hier finden Sie - nach Stichworten sortiert - aktuelle Urteile aus dem Arbeits- und Sozialrecht.
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Abwrackprämie darf nicht auf das ALG II angerechnet werden
Die so genannte Abwrackprämie ist von einer bedarfsmindernden Anrechnung auf das Arbeitslosengeld II ausgenommen, so das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen. Die Umweltprämie in Höhe von 2.500 Euro falle unter die anrechnungsfreien so genannten privilegierten zweckbestimmten Einnahmen. Die Essener Richter unterschieden in ihrem Beschluss zwischen dem von der Bundesregierung mit der staatlichen Umweltprämie verfolgten Zweck – einer Stärkung der Nachfrage und Reduzierung der Schadstoffemissionen – und dem mit der Gewährung von Grundsicherungsleistungen verfolgten Zweck der Sicherung von Unterhalt oder Eingliederung.
Nach Ansicht des LSG beeinflusst der Erhalt der staatlichen Umweltprämie die Lage eines Hilfeempfängers grundsätzlich nicht so günstig, dass daneben Grundsicherungsleistungen nicht gerechtfertigt wären. Denn die „Abwrackprämie“ stehe dem Hilfeempfänger nicht tatsächlich nach freiem Ermessen für den privaten Konsum zur Verfügung. Der Erhalt der Prämie setzte zum einen den Nachweis der Anschaffung eines neuen Pkw und zum anderen den Nachweis der Verschrottung des Altfahrzeugs voraus.
Darüber hinaus stelle der mit der staatlichen Umweltprämie neu angeschaffte Pkw zwar Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II dar. Dieses sei jedoch bei der Berechnung des Hilfebedarfs, soweit es den jeweils individuell zu bestimmenden Freibetrag nicht übersteige, nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.
Mit diesem Beschluss gab das LSG NRW einer alleinerziehenden Mutter Recht, die sich gegen eine bedarfsmindernde Anrechnung der ihr ausgezahlten staatlichen Umweltprämie auf die ihr und ihren minderjährigen Kindern gewährten Grundsicherungsleistungen in Höhe von 156 Euro monatlich gewehrt hatte.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Juni 2010, Az.: L 12 AS 807/10 B ER
ALG II: Darlehen von Verwandten ist kein Einkommen
Ein Darlehen, das ein Verwandter einem Empfänger von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II gewährt hat, darf nicht als Einkommen auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden. Das entschied das Bundessozialgericht und gab damit einer Klägerin Recht, die von ihrem Onkel ein Darlehen in Höhe von 1.500 Euro erhalten hatte, um unter anderem eine Matratze anschaffen und eine Autoreparatur durchführen zu können. Vereinbart war, dass sie das Geld zurückzahlen solle, wenn sie wieder Arbeit gefunden habe. Das geschah auch.
Die Kasseler Richter erklärte die Kürzung ihres ALG II durch die Arge für nicht rechtens. Die Arge müsse künftig in vergleichbaren Fällen im Einzelfall prüfen, ob ein Darlehen rückzahlungspflichtig ist.
Bundessozialgericht am 17. Juni 2010, Az. B 14 AS 46/09 R
Wachstumsschub bei Kindern ist kein Härtefall
Das Bundessozialgericht hat am 23. März 2010 in einem Urteil Härtefall-Zusatzleistungen abgelehnt, die eine Familie beantragt hatte, um für ihre beiden erstgeborenen Kinder zusätzliche Kleidung in Höhe von insgesamt 448 Euro kaufen zu können. Diese hatten binnen kurzer Zeit so stark in der Größe zugelegt, dass ihnen die Kleider nicht mehr passten. Im selben Sachzusammenhang hatte am 09. Februar 2010 das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Festsetzung der ALG-II-Regelleistung für Kinder verfassungswidrig ist. Gleichzeitig wurde der Gesetzgeber verpflichtet, alle für die Existenz notwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsnah zu bemessen – bis zum 31. Dezember 2010. Bis dahin, so die Verfassungsrichter, könnten Hartz-IV-Empfänger in Härtefällen Zusatzleistungen erhalten.
Genau diese Zusatzleistungen lehnte das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 23. März ab. Begründung: „Auch bei Kindern gehört die Notwendigkeit, Kleidungsstücke sowohl wegen des Wachstums als auch wegen des erhöhten Verschleißes in kurzen Zeitabschnitten zu ersetzen, zum regelmäßigen Bedarf. Dieser fällt gerade nicht einmalig, sondern laufend an.“ Dieser wachstumsbedingt besondere Aufwand sei als kindspezifischer, regelmäßiger Bedarf mit der Regelleistung abzudecken.
Bundessozialgericht am 23. März 2010, Az.: B 14 AS 81/08 R
Kein PC für Hartz-IV-Empfänger
Wer Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende empfängt, hat keinen Anspruch darauf, dass die Kosten für die Anschaffung eines Computers vom Grundsicherungsträger übernommen werden. Das entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen. Geklagt hatte eine ALG-II-Empfängerin. Sie hatte von der zuständigen Behörde die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines PC samt Zubehör sowie die Teilnahme an einem PC-Grundlehrgang verlangt. Das Gericht bestätigte die ablehnende Entscheidung der Behörde: Hartz-IV-Empfänger könnten nicht verlangen, bei der Erstausstattung ihrer Wohnung „wie die Mehrheit der Haushalte gestellt zu werden.“ Es komme nicht darauf an, in welchem Umfang PCs in Haushalten in Deutschland verbreitet, sondern ob sie für eine geordnete Haushaltsführung notwendig seien. Nach Auffassung der Essener Richter lässt sich ein Haushalt problemlos ohne einen PC führen.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen am 23. April 2010, Az. L 6 AS 297/10 B
Belehrung muss konkret, richtig und vollständig sein
Belehrt der Grundsicherungsträger einen ALG-II-Empfänger nur unzulänglich über die Rechtsfolgen einer Weigerung, einen „Ein-Euro-Job“ auszuführen, ist der Absenkungsbescheid rechtswidrig. So entschied das Bundessozialgericht. Wegen ungeklärter Urlaubsfragen hatte eine ALG-II-Empfängerin ihre Arbeit in einem Ein-Euro-Job unterbrochen. Zwar wurde sie von der ARGE in der Eingliederungsvereinbarung allgemein über die Rechtsfolgen – Absenkung ihrer Regelleistung – belehrt, wenn sie eine ihrer „Grundpflichten“ verletzt, das Bundessozialgericht (BSG) hielt diese Belehrung aber für unzureichend.
Darin werde nicht konkret über die Rechtsfolgen informiert, es werde lediglich der Gesetzestext des einschlägigen § 31 SGB II wiedergegeben. Das BSG führte in seiner Begründung aus, die Belehrung müsse konkret, richtig und vollständig sein.
Bundessozialgericht am 18. Februar 2010, Az.: B 14 AS 53/08 R


