Aktuelle Urteile aus dem Arbeits- und Sozialrecht
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Rentenabschlag vor dem 60. Lebensjahr rechtens
Die bisherige Praxis der Rentenversicherungsträger, Abschläge bei der Erwerbsminderungsrente vorzunehmen, wenn die Versicherten diese vor Vollendung des 60. Lebensjahres beziehen, ist rechtens, so der 5. Senat des Bundessozialgerichts. Vorausgegangen war eine gegensätzliche Entscheidung des – nicht mehr für Streitigkeiten aus der allgemeinen Rentenversicherung zuständigen – 4. Senats (Az. B 4 RA 22/05 R).
Betroffen sind ca. 1,2 Mio. Bezieher von Erwerbsminderungsrente, bei denen es um maximal 10,8 Prozent Rentenabschlag geht. Praxis der Rentenversicherungsträger ist, Abschläge bei der Erwerbsminderungsrente vorzunehmen. Im Grunde geht es um die Übertragung der Rentenabschläge bei der Altersrente auf die Erwerbsminderungsrente. Erhalten Arbeitnehmer vor ihrem 65. Geburtstag Altersrente, müssen sie Kürzungen hinnehmen. Dies sei, so die Versicherungsträger, Absicht des Gesetzgebers auch bei Bezug einer Erwerbsminderungsrente gewesen. Anderenfalls drohe eine „Flucht in die Erwerbsminderungsrente“, um Abschläge bei der Altersrente zu vermeiden.
Der 5. Senat stellte fest, dass seine Entscheidung im Rahmen des § 77 SGB VI dem gesetzgeberischen Willen entspreche, einen systematischen Zusammenhang zur gleichzeitig beschlossenen Verlängerung der Zurechnungszeit herzustellen. Die Praxis verstoße auch nicht gegen die Verfassung: Nachdem Altersrentner wesentlich höhere Rentenabschläge hinnehmen müssten, wenn sie vor der Regelaltersgrenze in Rente gehen, sei es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten ebenfalls einer Kürzung unterworfen werden, wenn mit einer längeren Bezugszeit zu rechnen ist.
Auch das „Gewerkschaftliche Centrum für Revision und Europäisches Recht“ der DGB Rechtsschutz GmbH hatte mehrere Verfahren in diesem Zusammenhang geführt.
Bundessozialgericht vom 14. August 2008, Az. B 5 R 32/07 R, B 5 R 88/07 R, B 5 R 98/07 R, B 5 R 140/07 R
Rente für Arbeitsunfall im Ausland
Bei einem Arbeitsunfall eines Deutschen in einem anderen EU-Staat gelten dieselben Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente wie für einen Arbeitsunfall in Deutschland. Das entschied das Bundessozialgericht (BSG) am 08. Dezember 2005 mit Hinweis auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der EU. Damit ist das BSG von seiner früheren, anders lautenden Rechtsprechung abgekehrt. Geklagt hatte ein in Spanien ehemals als Tauchassistent beschäftigter Deutscher, der nach einem im Juni 2002 erlittenen Tauchunfall vom spanischen Sozialversicherungsträger als „dauernd vollständig berufsunfähig“ eingestuft wurde und von diesem eine Rente in Höhe von 700 Euro/Monat bezieht. Sein Antrag bei seiner deutschen Rentenversicherung auf Zahlung einer Rente wurde mit der Begründung abgelehnt, er habe von den letzten fünf Jahren seiner Berufstätigkeit nicht drei Jahre mit Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung belegt. Das Sozialgericht Dortmund und das Landessozialgericht NRW hatten diese Entscheidung des Rententrägers noch bestätigt: Zwar sei nach dem Gesetz keine Drei-Fünftel-Belegung erforderlich, wenn ein Versicherter wegen eines Arbeitsunfalls vermindert erwerbstätig werde – damit sei jedoch nur ein Arbeitsunfall in Deutschland gemeint. Das BSG dagegen sah bei dem Kläger alle versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer (deutschen) Rente erfüllt. (Bundessozialgericht, Az. B 13 RJ 40/04 R)
BU-Rente auch bei dauerhaft minderwertigeren Tätigkeiten
Wenn bei einem Berufswechsel gesundheitliche Gründe ausschlaggebend waren, kann auch bei einer dauerhaften Ausübung von minderwertigen Tätigkeiten nicht unterstellt werden, der Versicherte habe sich mit dem Wechsel in die neue(n) Tätigkeit(en) abgefunden und deshalb den Anspruch auf teilweise Erwerbsminderungsrente (BU) verwirkt – so das Bundessozialgericht (BSG) am 26. April 2005. Die Landesversicherungsanstalt (LVA) Unterfranken hatte einem gelernten Fliesenleger die BU-Rente verweigert. Dieser kann seinen Beruf nach krankhafter Veränderungen seiner Kniegelenke seit Ende 1974 nicht mehr ausüben und war in der Folge in mehreren Jobs als Aushilfs- und Mietwagenfahrer tätig. Das Sozialgericht Würzburg und das Bayerische Landessozialgericht bestätigten die Auffassung der LVA. Argument: Als „bisheriger Beruf“ zähle der eines Kraftfahrers, weil der Kläger keinen Versuch unternommen habe, eine höherwertige Tätigkeit zu ergreifen. Er habe sich demnach mit dieser Tätigkeit abgefunden. Der Kläger trug dagegen vor, aus der Aufnahme diverser Tätigkeiten, um Arbeitslosigkeit oder Sozialhilfebedürftigkeit abzuwenden, dürfe ihm kein rentenrechtlicher Nachteil erwachsen. Das BSG verwies die Klage zurück an die Vorinstanz, mit dem Hinweis, dass das LSG Bayern zu Unrecht von einer rentenversicherungsrechtlichen „Lösung“ des Klägers vom erlernten und ausgeübten Beruf des Fliesenlegers ausgegangen ist. (Bundessozialgericht, Az. B 5 RJ 27/04 R)


