Aktuelle Urteile aus dem Arbeits- und Sozialrecht
Hier finden Sie - nach Stichworten sortiert - aktuelle Urteile aus dem Arbeits- und Sozialrecht.
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Alleinerziehende erhalten 20 Tage Kinderpflege-Krankengeld
Alleinerziehende Elternteile eines Kindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, haben kalenderjährlich 20 (statt 10) Tage Anspruch auf Kinderpflege-Krankengeld, wenn sie mit dem erkrankten Kind ohne einen weiteren zur Pflege des Kindes fähigen Erwachsenen in häuslicher Gemeinschaft leben, so das Bundessozialgericht in einem aktuellen Urteil.
Geklagt hatte eine alleinerziehende Mutter, die mit ihrem getrennt lebenden Mann das Sorgerecht über die gemeinsame Tochter ausübte. Das Kind erkrankte über einen längeren Zeitraum – die beklagte Krankenkasse lehnte eine Zahlung des Kinderpflege-Krankengeldes über den 10-Tage-Zeitraum mit der Begründung ab, nur wenn alleinerziehende Versicherte das alleinige Sorgerecht hätten, erhöhe sich der Anspruch auf längstens 20 Tage. Das Bundessozialgericht gab der Klägerin Recht: Maßgebend sei, dass sie mit dem erkrankten Kind ohne einen weiteren zur Pflege des Kindes fähigen Erwachsenen in häuslicher Gemeinschaft lebe. Den Hinweis der Krankenkasse, sie teile mit dem Vater des Kindes das Sorgerecht, hielten die Richter für unerheblich: Es entspreche dem Sinn und Zweck der Norm des § 45 Abs. 2 SGB V, im Interesse des Kindeswohls eine angemessene Betreuung im Krankheitsfall zu ermöglichen. Der Anspruch besteht für alleinerziehende Versicherte, die mehrere Kinder allein erziehen, für maximal 50 Arbeitstage je Kalenderjahr (§ 45 Abs. 2 Satz 2 SGB V).
Bundessozialgericht am 26. Juni 2007, Az. B 1 KR 33/06 R
Abzug zeitlich unbegrenzt möglich
Betriebsrenten sind beitragspflichtige Einnahmen zur gesetzlichen Krankenversicherung. Werden die entsprechenden Beiträge nicht abgeführt, können sie von der Zahlstelle, die die Betriebsrente auszahlt, nachträglich einbehalten werden – und zwar zeitlich unbegrenzt. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht, das dabei einen wesentlichen Unterschied zu dem Fall sah, bei dem ein Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer zu tragenden Teil des Gesamtversicherungsbeitrages nicht vom Arbeitsentgelt einbehält. Hier kann die Nachzahlung der Beiträge grundsätzlich nur bei den nächsten drei Arbeitsentgeltzahlungen nachgeholt werden. Die Witwe eines Betriebsrentners hatte vor dem BAG keinen Erfolg mit ihrer Klage, mit der sie sich dagegen wehren wollte, dass die nicht abgeführten Krankenversicherungsbeiträge aus der Betriebsrente ihres verstorbenen Mannes für vier Jahre rückwirkend einbehalten wurden, nachdem die Pflicht zur Abführung festgestellt worden war.
Vergisst ein Arbeitgeber, die Beiträge eines Arbeitnehmers abzuführen, ist die Nachzahlung auf die nächsten drei Monate begrenzt. Damit soll verhindert werden, dass der Arbeitnehmer das Risiko für den Fehler des Arbeitgebers trägt. Die Witwe des Betriebsrentners kann hier keine Verletzung des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes geltend machen, da bei Betriebsrentnern keine vergleichbare Interessenlage besteht.
Alle in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Bezieher von Betriebsrenten haben den vollen Krankenkassenbeitrag auf ihre Betriebsrente zu zahlen. Sie sollten den Bezug dieser Leistung ihrer Krankenversicherung umgehend anzeigen, unabhängig davon, ob sie pflichtversichert oder freiwillig versichert sind. Geschieht dies nicht, kann die Krankenkasse Nachforderungen für mehrere Jahre geltend machen, wenn später die Pflicht zur Abführung der Beiträge festgestellt wird. (Bundesarbeitsgericht am 12.12.2006, PM 80/06 – Az. 3 AZR 806/05)
Stufenweise Wiedereingliederung mit ärztlichem Plan
Ist ein Arbeitnehmer durch Krankheit vorübergehend arbeitsunfähig, gibt es für ihn nach § 74 SGB V und § 28 SGB IX die Möglichkeit, unter erleichterten Arbeitsbedingungen stufenweise wieder in den Arbeitsprozess seines Betriebs eingegliedert zu werden. Dabei behält er die ihm sozialrechtlich zustehenden Leistungen. In einem solchen Fall, so hat das Bundesarbeitsgericht am 13. Juni 2006 entschieden, bedarf es neben einer besonderen arbeitsrechtlichen Vereinbarung zwischen ihm und dem Arbeitgeber über die vom Arbeitsvertrag abweichende Art und Weise der Beschäftigung noch zusätzlich eines Wiedereingliederungsplanes für die schrittweise Wiederaufnahme der Arbeit. Dieser Plan umfasst im Schwerbehindertenrecht (§ 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX) auch ärztliche Prognosen über den erwarteten Zeitpunkt der zu erwartenden Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit.
In dem vom BAG entschiedenen Fall hatte ein Restaurantmitarbeiter, der Mitte 2002 nach mehr als 20 Jahren Tätigkeit beschäftigungsunfähig wurde, im Dezember 2003 vom Arbeitgeber seine stufenweise Wiedereingliederung verlangt. Das BAG wies die Klage mit der Begründung ab, es habe in Anlehnung an die Regelung im Schwerbehindertenrecht kein aussagekräftiger Wiedereingliederungsplan vorgelegen. (Bundesarbeitsgericht, Az. 9 AZR 229/05)
Kein Vertrauensschutz in „Krankschreibung“
Stellt ein behandelnder Arzt einem/einer Versicherten eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus, hat diese keinen höheren Beweiswert als das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK). Dies entschied das Bundessozialgericht (BSG) im Fall einer Beschäftigten, der der MDK am 3. April 1997 eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 20. April 1997 attestierte. Ihr behandelnder Arzt kam am 4. April zum Ergebnis, dass die Arbeitsunfähigkeit noch über den 20. April hinaus bestehe, ohne allerdings auf das MDK-Gutachten einzugehen und im Einzelnen darzulegen, warum er von der MDK-Beurteilung abwich. Versicherte dürfen nicht, so führte das BSG aus, ohne weiteres darauf vertrauen, dass ihre Krankenkasse allein deshalb Krankengeld gewährt, weil ihnen der behandelnde Arzt ihre Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hat. Die in dem betreffenden Fall vorliegende ärztliche Bescheinigung wertete das BSG lediglich als „gutachterliche Stellungnahme“. Der Arzt habe in ihr dem MDK-Gutachten nicht substantiiert widersprochen, deshalb verneinte das BSG, dass hier eine „erneute weitere Begutachtung“ vorlag. Das Gericht versagte der Klägerin die Zahlung des Krankengeldes über den
20. April 1997 hinaus – die Tatsache, dass der Sachverhalt von Amts wegen nicht mehr aufzuklären sei, gehe zu Lasten der Versicherten. (Bundessozialgericht, Az. B 1 KR 18/04 R)
Krankenkassen bei Einmalzahlungen zur Nachzahlung verpflichtet
Wer als gesetzlich Krankenversicherter seit 1998 krankheitsbedingt arbeitsunfähig war und Krankengeld bezogen hat, ohne dass dabei Einmalzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld berücksichtigt wurden, hat einen Anspruch auf Nachzahlung. So entschied das Sozialgericht Gelsenkirchen am 08. November 2001. Bereits 1995 hatte das Bundesverfassungsgericht die Regelung des Sozialgesetzbuches (§ 227) für rechtswidrig erklärt, wonach die Krankenkassen von Einmalzahlungen zwar Beiträge einbehalten, aber später keine entsprechend höheren Leistungen beim Krankengeld zahlen. Die DGB Rechtsschutz GmbH, die die Klage unterstützte, sieht in dem – auch vom Bundessozialgericht bestätigten – Urteil einen wichtigen Etappensieg, weil entgegen der am 01. Januar 2001 in Kraft getretenen neuen Regelung im „Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz“ jetzt auch diejenigen Fälle neu zu berechnen sind, in denen bereits vor dem 21. Juni 2000 rechtskräftig über den Krankengeldanspruch entschieden worden war. Die DGB Rechtsschutz GmbH weist aber darauf hin, dass die Kassen nicht von selbst tätig werden müssen: Erst auf Antrag des Versicherten entsteht die Verpflichtung zur Nachzahlung. (Sozialgericht Gelsenkirchen Az.: S 17 KR 166/01 (08.11.2001) und S 24 KR 173/01 (15.11.2001); Bundessozialgericht Az.: B 1 KR 36/01 R)


