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Urteile
Ausdruck am 08.09.10

Aktuelle Urteile aus dem Arbeits- und Sozialrecht

Hier finden Sie - nach Stichworten sortiert - aktuelle Urteile aus dem Arbeits- und Sozialrecht.
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Unzulässiges Geheimzeichen

Ein Arbeitszeugnis muss auch auf die Berufsgruppe des Arbeitnehmers und dort wichtige Eigenschaften und Merkmale eingehen. Ist dies nicht der Fall, muss der Arbeitgeber das Zeugnis nachbessern, so das Bundesarbeitsgericht. Die Rechtsgrundlage definiert § 109 Abs. 2 Gewerbeordnung. Danach muss ein Arbeitszeugnis Leistung und Sozialverhalten des Arbeitnehmers bei wohlwollender Beurteilung zutreffend wiedergeben. Dabei kann der Zeugnisinhalt je nach Branche und Berufsgruppe variieren, so die BAG-Richter.
Geklagt hatte ein Tageszeitungsredakteur, in dessen Arbeitszeugnis  der Arbeitgeber nicht die Belastbarkeit in Stresssituationen hervorgehoben hatte. Dies sei aber ein wichtiges Merkmal für die Arbeit von Redakteuren, deshalb sei die Auslassung dieser Eigenschaft im Zeugnis ein unzulässiges Geheimzeichen, so das BAG. Da das beanstandete Arbeitszeugnis einen Verweis auf die Belastbarkeit ohne sachliche Rechtfertigung auslasse, habe der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Ergänzung des Zeugnisses.
Die Auslassung branchenüblicher Aspekte im Arbeitszeugnis kann ein unzulässiges Geheimzeichen darstellen. Dies hat das BAG in erfreulicher Klarheit zum Ausdruck gebracht. Auch andere „Geheimzeichen“ sind im Zeugnistext nicht erlaubt – beispielsweise Ausrufungszeichen, Anführungszeichen und Unterstreichungen. Diese können eingesetzt sein, um die Aussage(n) in ihr Gegenteil zu verkehren. Ein senkrecht verlaufender Strich links von der Unterschrift bedeutet: Der Arbeitnehmer ist Gewerkschaftsmitglied. Eine unterstrichene Telefonnummer signalisiert, dass bei einem Rückruf weitere Details über den Bewerber zu erfahren sind.
Fehlen im Arbeitszeugnis wichtige branchenübliche Aspekte, muss das Verlangen einer Ergänzung innerhalb etwaiger tarif- oder arbeitsvertraglicher Ausschlussfristen erfolgen. Eine nach Ablauf dieser Frist begehrte Zeugnisänderung kann gerichtlich nicht mehr durchgesetzt werden.
Bundesarbeitsgericht am 12.08.2008, PM 61/08 – Az. 9 AZR 632/07

Unterschrift auf Seiten des Arbeitgebers unter Arbeitszeugnis

Ein Arbeitszeugnis muss die Unterschrift einer Person auf Seiten des Arbeitgebers tragen, die aus Sicht eines Dritten geeignet ist, die Verantwortung für die Beurteilung eines Arbeitnehmers zu übernehmen, so das BAG am 4. Oktober 2005. Dies gelte besonders hinsichtlich der fachlichen Beurteilung. Geklagt hatte ein wissenschaftlicher Mitarbeiter einer Forschungsanstalt, dessen Zeugnis von der Leiterin des Verwaltungsreferats unterzeichnet wurde. Diese Unterschrift reiche nicht aus, so das BAG. Ein dem Mitarbeiter vorgesetzter Wissenschaftler hätte (mit-)unterzeichnen müssen. (Bundesarbeitsgericht, PM 63/05, Az. 9 AZR 507/04)

Nicht beanstandeter Zeugnistext gilt

Arbeitnehmer haben das Recht, vom Arbeitgeber ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu bekommen. Sind darin tatsächliche oder rechtliche Fehler enthalten, erstreckt sich dieses Recht auch auf die notwendigen Korrekturen. Dabei ist der Arbeitgeber, wie das BAG am 21. Juni 2005 urteilte, an den bisherigen, vom Arbeitnehmer nicht beanstandeten Zeugnistext gebunden. Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, deren Zeugnis Rechtschreibfehler enthielt. Bei der vom Arbeitgeber verlangten Korrektur änderte der auch eine Bewertung: Aus einem „stets einwandfreien“ wurde ein „einwandfreies Verhalten“. Das BAG: Das muss die Klägerin nicht hinnehmen. (Bundesarbeitsgericht, Az. 9 AZR 352/04)

Recht auf wahrheitsgemäße Beurteilung im Arbeitszeugnis

Ein Arbeitnehmer hat im qualifizierten Zeugnis Anspruch auf wahrheitsgemäße Beurteilung seiner Leistung. Hat ihm der Arbeitgeber eine „durchschnittliche“ Leistung bescheinigt, so das BAG, hat er zu beweisen, woraus sich eine bessere Beurteilung ergeben soll. Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer als „unterdurchschnittlich“ beurteilt, obliegt dem Arbeitgeber dieser Beweis. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der auf ein „Gut“ bestand. (Bundesarbeitsgericht, Az. 9 AZR 12/03)