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Urteile
Ausdruck am 18.05.13

Aktuelle Urteile aus dem Arbeits- und Sozialrecht

Hier finden Sie - nach Stichworten sortiert - aktuelle Urteile aus dem Arbeits- und Sozialrecht.
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Nachzahlungsansprüche für Leiharbeiter

In einem von der DGB Rechtsschutz GmbH vertretenen Verfahren hat der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts am 13. März 2013 eine wichtige Entscheidung für Leiharbeiter getroffen. In deren Arbeitsverträgen war jeweils auf sogenannte Tarifverträge verwiesen worden, die die Arbeitgeberverbände mit der Scheingewerkschaft CGZP abgeschlossen hatten. Daraus ergaben sich Mini-Löhne für Leiharbeiter, die das Lohnniveau in den einsatzbetrieben deutlich unterschritten. Diese CGZP-Vereinbarungen waren aber mangels Tariffähigkeit der CGZP unwirksam.

Über die Ansprüche auf „equal pay“ hat das BAG wie folgt entschieden:

  • Die CGZP konnte keine wirksamen Tarifverträge schließen. Leiharbeitnehmer, in deren Arbeitsverträgen auf die von der CGZP abgeschlossenen „Tarifverträge“ Bezug genommen ist, haben nach § 10 Abs. 4 AÜG Anspruch auf das Arbeitsentgelt, das ein vergleichbarer Stammarbeitnehmer des Entleihers erhalten hat.
  • Etwaiges Vertrauen der Verleiher in die Tariffähigkeit der CGZP ist nicht geschützt.
  • Soweit in neueren Arbeitsverträgen neben oder anstelle einer Verweisung auf CGZP-Tarifverträge auf den mehrgliedrigen Tarifvertrag zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP), der CGZP und einer Reihe von christlichen Arbeitnehmervereinigungen vom 15. März 2010 Bezug genommen wird, ist eine solche Klausel intransparent und nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, wenn sich nicht ersehen lässt, welches der tariflichen Regelwerke bei sich widersprechenden Regelungen den Vorrang haben soll.

Der gewerkschaftliche Rechtsschutz vertritt eine große Zahl der betroffenen Leiharbeiter in allen Instanzen, um ihre Ansprüche auf equal pay durchzusetzen. Er fordert deshalb die Arbeitgeber nachdrücklich auf, die Prozesslawine zu beenden und die Ansprüche der Leiharbeiter endlich anzuerkennen und auszugleichen.
Bundesarbeitsgericht am 13. März 2013, Az. 5 AZR 242/12

Jugend- und Auszubildendenvertreter: Einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung

Verlangt ein Jugend- und Auszubildendenvertreter formgerecht vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung im Anschluss an die bestandene Prüfung, wird nach § 78a Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) kraft gesetzlicher Fiktion ein Arbeitsverhältnis begründet, von dem sich der Arbeitgeber nur durch gerichtlichen Beschluss wieder lösen kann. Jedenfalls für die Dauer dieses Verfahrens hat der Jugend- und Auszubildendenvertreter einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung, der auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbar ist. Dies entschied das Arbeitsgericht Hagen im Anschluss an eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm.
Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Arbeitgeber das Auflösungsverfahren nach § 78a Abs. 4 BetrVG noch vor der Abschlussprüfung eingeleitet hat. Denn wenn an der Begründung des Arbeitsverhältnisses keine vernünftigen Zweifel bestehen, überwiegt auf jeden Fall das Beschäftigungsinteresse des Jugend- und Auszubildendenvertreters, zu dessen Gunsten auch das Interesse, die erlernten Kenntnisse praktisch umzusetzen, zu berücksichtigen ist.
Arbeitsgericht Hagen am 14. Februar 2013, Az. 4 Ga 5/13
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andesarbeitsgericht Hamm am 28. März 2007, Az. 1 SaGa 11/07

Feiertag während der Schichtzeit: Keine Anrechnung und späterer Ausgleich im öffentlichen Dienst

Schichtarbeiter im öffentlichen Dienst müssen während ihrer Schichtzeiten einen Urlaubstag nehmen, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag frei haben wollen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht. Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) lasse keine andere Deutung zu.

Geklagt hatte ein Beschäftigter eines Flughafens, der während einer Schichtzeit Urlaub genommen hatte und dem sein Arbeitgeber für einen in diese Zeit fallenden Feiertag einen Urlaubstag angerechnet hat. Der Arbeitnehmer berief sich in seiner Klage auf das Bundesurlaubsgesetz – darin seien Werktage als Kalendertage definiert, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage seien. 

Die Erfurter Richter betonten dagegen, der Urlaubsanspruch werde auch durch Freistellung an gesetzlichen Feiertagen erfüllt, an denen der Arbeitnehmer ohne Urlaub arbeiten müsse. Wie auch in anderen Entscheidungen zuvor entschied das BAG, dass Feiertage bei Schichtarbeit wie Werktage behandelt werden können – wenn der Tarifvertrag nichts anderes vorsieht. Dies sei im TVöD nicht der Fall.
Bundesarbeitsgericht am 15. Januar 2013, Az. 9 AZR 430/11

Es kommt auf die individuellen Fähigkeiten des Widersprechenden an

Wer gegen Entscheidungen der öffentlichen Verwaltung – beispielsweise der ARGE – Widerspruch einlegt, muss die Kosten dieses Verfahrens nicht tragen. Das entschied das Bundessozialgericht (BSG) im Fall einer Empfängerin von Leistungen aus der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Sie hatte gegen eine Rückerstattungsforderung der ARGE wegen angeblich überzahlter Leistungen Widerspruch eingelegt. Die Behörde verlangte unter anderem Mahngebühren von ihr. Außerdem weigerte sich die ARGE in dem Widerspruchsbescheid, die Anwaltskosten der Klägerin zu übernehmen. Diese seien nicht notwendig gewesen.
Das BSG entschied: Der auf Aufhebung der Erstattungsforderung gerichtete Widerspruch sei zulässig und begründet gewesen. Und die Rechtshilfe durch einen Anwalt sei notwendig gewesen. Der Klägerin sei aufgrund ihrer individuellen Fähigkeiten nicht zuzumuten gewesen, das Verfahren alleine zu führen.
Kommentar: Die vorliegende Entscheidung des BSG stärkt die Rechte der Bürgerinnen und Bürger, wenn sie ihre berechtigten Anliegen durchsetzen wollen. Im Gegensatz zu den Behördenvertretern haben sie nicht tagtäglich mit den teilweise komplizierten Vorschriften zu tun und sind unsicher, wenn es um die Einlegung von Rechtsmitteln geht. Die vorliegende Entscheidung des BSG gleicht diese Chancenungleichheit aus: Die Behörde muss die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsvertreters tragen. Bei der Frage der Notwendigkeit wird zu Recht auf die individuellen Fähigkeiten des betroffenen Beschwerdeführers abgestellt.
Praxistipp: Bei Unsicherheiten hinsichtlich der Frage der Rechtmäßigkeit von Bescheiden sollte man in jedem Fall rechtlichen Rat einholen. Gewerkschaftsmitglieder haben einen doppelten Vorteil: Für sie ist der Rechtsschutz kostenlos, und sie haben die Experten der DGB Rechtsschutz GmbH an ihrer Seite, die sich in den Spezialbereichen des Sozialrechtes bestens auskennen!
Bundessozialgericht am 2. November 2012, Az. B 4 AS 97/11 R

Staatsbeamte: homosexuelle Lebenspartner erhalten Beihilfe im Krankheitsfall

Wenn der Staat Arbeitgeber ist, muss er auch für die homosexuellen Lebenspartner seiner Beamten Beihilfe im Krankheitsfall leisten. Deutsche Bundesbeamte können für sich und ihre Angehörigen bei Krankheit eine Beihilfe beantragen. Beamte mit Lebenspartnern können im Sinne der europäischen Gleichbehandlungsrichtlinie dies ebenso. Das stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit seinem Urteil vom 6. Dezember 2012 fest und folgt damit der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), das ihm diese Frage zur Klärung vorgelegt hatte. Voraussetzung sei, dass die Beihilfe im Krankheitsfall vom Staat zu zahlen ist und nicht aus dem Etat der Sozialversicherung. Ob dies im Einzelfall vorliegt, muss ein nationales Gericht klären.
Europäischer Gerichtshof am 6. Dezember 2012, Az. C-124/11, C-125/11 und C-143/11.

Sozialplan: Differenzierung nach Alter in Ordnung, wegen Behinderung nicht

Für Arbeitnehmer, die kurz vor dem Renteneintritt stehen, darf ein Sozialplan geringere Entlassungsabfindungen vorsehen als für jüngere Mitarbeiter. Dies stelle keine Diskriminierung dar, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH). Gleichzeitig stellte das Gericht klar, dass eine mindere Abfindung für behinderte Mitarbeiter jedoch gegen Unionsrecht verstößt.

Der schwerbehinderte, 54-jährige Kläger arbeitete mehr als 30 Jahre für den Arbeitgeber. Nach dem Sozialplan erhielt er eine geringere Abfindung wegen seines Alters. Außerdem könne er, so die weitere Begründung des Arbeitgebers, eine vorzeitige Altersrente beziehen. Darin sah der Arbeitnehmer eine Diskriminierung wegen seines Alters und seiner Behinderung und reichte beim Arbeitsgericht München Klage ein. Dieses legte die Frage der Ungleichbehandlung nach Alter und Behinderung dem Gerichtshof der Europäischen Union vor.

Eine Ungleichbehandlung nach Alter sei gerechtfertigt, so der EuGH, um jüngere Arbeitnehmer zu schützen und ihnen eine berufliche Wiedereingliederung zu erleichtern. Hierin sieht das Gericht eine angemessene Regelung, die dafür sorgt, dass die begrenzten Mittel eines Sozialplans gerecht verteilt werden.

Eine Diskriminierung wegen Behinderung sei in diesem Falle jedoch gegeben, weil Schwerbehinderte größere Schwierigkeiten haben, sich beruflich wieder einzugliedern, vor allem je älter sie sind. Daher brauchen sie einen besonderen Schutz.
Europäischer Gerichtshof am 6. Dezember 2012, Az. C - 152/11

Mitarbeiter in kirchlichen Einrichtungen dürfen streiken

Unter bestimmten Umständen haben auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kirchlicher Einrichtungen ein Streikrecht. Dies entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht in zwei Verfahren und wies damit unter anderem die Klage einer diakonischen Einrichtung gegen ver.di ab.
Zwar könne die Kirche grundsätzlich unter Berufung auf Artikel 140 Grundgesetz ihren „dritten Weg“ bei Tarifauseinandersetzungen gehen und beim Aushandeln von Arbeitsbedingungen auf Verhandlungen setzen sowie auf die Schlichtung durch den neutralen Vorsitzenden einer Schlichtungskommission. Allerdings müssen die Gewerkschaften in dieses Verfahren organisatorisch eingebunden und das Verhandlungsergebnis für die Arbeitgeberseite verbindlich sein.
Damit stärkte das Erfurter Gericht das grundrechtlich geschützte Streikrecht auch in kirchlichen Einrichtungen im Verhältnis zu dem Recht auf kirchliche Selbstbestimmung.
Bundesarbeitsgericht am 20. November 2012, Az. 1 AZR 179/11 und 1 AZR 611/11