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Urteile
Ausdruck am 08.09.10

Aktuelle Urteile aus dem Arbeits- und Sozialrecht

Hier finden Sie - nach Stichworten sortiert - aktuelle Urteile aus dem Arbeits- und Sozialrecht.
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Polnische Leiharbeitnehmer brauchen weiterhin Arbeitsgenehmigung

Polnische Leiharbeitnehmer brauchen für eine Beschäftigung in Deutschland eine Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit. Die entsprechende gesetzliche Regelung (§ 284 SGB III) verstößt nicht gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit des Europarechts. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) entschieden. Die Beschränkung dieser Vorschrift gilt nicht für Forscher, Studenten, Sportler, von Lieferanten entsandte Monteure und Journalisten.
Geklagt hatte eine Firma aus Polen, die in Deutschland polnische Arbeitnehmer verleihen wollte. Die Bundesagentur für Arbeit hatte ihr die erforderliche Erlaubnis nur unter der Auflage erteilt, in den Personalakten für ihre polnischen Arbeitskräfte eine Arbeitsgenehmigung der Bundesagentur nachzuweisen, solange die Freizügigkeit polnischer Arbeitnehmer europarechtlich eingeschränkt sei.
Die Leiharbeitsfirma hatte mit Hinweis auf die europarechtliche Dienstleistungsfreiheit versucht, diese Auflage im Wege des Eilrechtsschutzes außer Kraft zu setzen. Erfolglos. Das LSG führt aus, dass Deutschland in rechtmäßiger Weise von der europarechtlich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit für polnische Arbeitnehmer erst ab dem 1.5.2011 in Kraft treten zu lassen.
In den Ausführungen zu seinem Beschluss wies das LSG darauf hin, dass der Gesetzgeber mit der Regelung eine drohende schwerwiegende Störung des Arbeitsmarkts beziehungsweise eine entsprechende Gefahr durch unkontrollierte Arbeitnehmerfreizügigkeit verhindern wollte, insbesondere im Bereich der Langzeitarbeitslosen und der gering Qualifizierten sowie im Osten Deutschlands. Dies hielt das Gericht für plausibel.
Landessozialgericht NRW am 2. Juli 2010, Az. L 1 AL 158/10 B ER

Nebentätigkeit im Konkurrenzunternehmen nicht immer ausgeschlossen

Wenn sich die Tätigkeiten in ihrem Charakter nicht überschneiden, ist Arbeitnehmern eine Nebentätigkeit in einem Konkurrenzunternehmen gestattet, so entschied das Bundesarbeitsgericht.
Geklagt hatte eine Briefsortiererin, die bei der Deutschen Post AG beschäftigt war. Ihr Arbeitgeber hatte ihr eine Nebentätigkeit in einem Unternehmen untersagt, das nicht nur Zeitungen herstellt, sondern auch Briefe und andere Postsendungen zustellt. In dem Konkurrenzunternehmen war die Arbeitnehmerin mit der Zustellung von Zeitungen beschäftigt.
Grundsätzlich hat das Bundesarbeitsgericht an seiner Rechtsprechung festgehalten, dass jedem Arbeitnehmer während des rechtlichen Bestehens des Arbeitsverhältnisses jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt ist. Das gilt auch für Nebentätigkeiten. Eine Ausnahme von dieser Regel hat das BAG jetzt für den Fall zugelassen, dass solche Nebentätigkeiten die schutzwürdigen Interessen des Arbeitgebers nicht beeinträchtigen. Dies sah das BAG hier gegeben: Zwar hatte die Klägerin ihre Nebentätigkeit in einem Unternehmen ausgeübt, das bei der Briefzustellung zum Arbeitgeber in Konkurrenz stehe, die Klägerin sei aber nicht in der Briefzustellung tätig. Deshalb spiele die nur untergeordnete wirtschaftliche Unterstützung des Konkurrenzunternehmens hier keine Rolle. Die Arbeitnehmerin hatte in dem Verfahren stets betont, sie sei wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung auf die Einnahmen aus der Nebentätigkeit angewiesen.
Bundesarbeitsgericht am 24. März 2010, Az. 10 AZR 66/09

Schwerbehinderte: Anspruch auf Zusatzurlaub bleibt am Ende des Arbeitsverhältnisses trotz Arbeitsunfähigkeit bestehen

Der Anspruch auf Schwerbehindertenzusatzurlaub ist im Falle der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers am Ende des Arbeitsverhältnisses ebenso vom Arbeitgeber abzugelten wie der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub. So entschied das Bundesarbeitsgericht. Der Kläger war von Anfang September 2004 bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses am 30. September 2005 arbeitsunfähig erkrankt. Mit seiner im November 2005 zugestellten Klage machte er Ansprüche auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs, des Schwerbehindertenzusatzurlaubs und des tariflichen Mehrurlaubs für die Jahre 2004 und 2005 geltend. Während der Arbeitgeber in der zweiten Instanz die Abgeltung der gesetzlichen Mindesturlaubsansprüche anerkannte, blieben vor dem BAG die Ansprüche auf den Schwerbehindertenzusatzurlaub und den tariflichen Mehrurlaub strittig. Die Erfurter Richter entschieden, dass der Kläger nach dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien am Ende des tariflichen Übertragungszeitraums keinen Anspruch auf die Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs habe, wohl aber auf die Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs.
Bundesarbeitsgericht am 23. März 2010, Az. 9 AZR 128/09

Fahrgemeinschaften bleiben auch bei Umwegen versichert

Bilden Arbeitnehmer oder Schüler eine Fahrgemeinschaft, stehen sie auch bei Umwegen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, entschied das Bundessozialgericht am 12. Januar 2010. Den Versicherungsschutz verlieren sie nur dann, wenn sie den Zielort erreicht haben und anschließend erneut eine Person abholen.
Im vorliegenden Fall besuchte der Kläger die gleiche Schule in Trier wie sein jüngerer Bruder. Drei Jahre lang brachte er regelmäßig erst den Bruder mit dem Motorrad zu einem Freibad in der Nähe der Schule, der jüngere legte dann den restlichen Schulweg zu Fuß zurück. Anschließend holte der Motorradfahrer einen Schulfreund ab, mit dem er direkt bis zur Schule fuhr. Im Januar 2005 verunglückte der Kläger mit seiner Maschine, nachdem er seinen Bruder abgesetzt hatte und auf dem Weg zu seinen Freund war. Bei dem Verkehrsunfall erlitt er eine Lähmung am Arm. Daraufhin verweigerte die Unfallkasse Rheinland-Pfalz den Versicherungsschutz für den Unfall. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 b SGB VII stünden zwar Fahrgemeinschaften bei Wegeunfällen unter Versicherungsschutz, in diesem Fall habe aber eine Art Fahrdienst vorgelegen. So habe der Kläger mit dem Motorrad nur eine Person mitnehmen können. Außerdem stünden auch Eltern, die ihre Kinder zur Schule brächten, nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Ähnlich verhalte sich dies bei dem Kläger.
Die obersten Sozialrichter urteilten aber, dass es sich hierbei um eine Fahrgemeinschaft gehandelt habe und nach dem Gesetz sei die Anzahl der Personen eines solchen Zusammenschlusses nicht beschränkt. Es könnten auf dem Weg zum Zielort Personen aus- und zusteigen. Nur wenn der Zielort einmal erreicht ist, ist der Arbeits- oder Schulweg beendet und damit auch der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Bundessozialgericht am 12. Januar 2010, Az: B 2 U 36/08 R

Klausel unwirksam

Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Rückzahlung von Aus- oder Fortbildungskosten unterliegen der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Das kann auch bei nachträglich vereinbarten Rückzahlungsklauseln zur Unwirksamkeit der Vereinbarung führen, so das Bundesarbeitsgericht am 15. September. Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber nach Abschluss einer Schulungsmaßnahme, die an drei Wochenenden durchgeführt wurde, mit der Klägerin eine Vereinbarung über die Fortbildungskosten und deren vollständige Erstattung durch die Arbeitnehmerin getroffen, sollte diese innerhalb eines Jahres nach der Fortbildung ausscheiden. Nach der Kündigung der Arbeitnehmerin elf Monate nach der Fortbildung behielt dieser die Fortbildungskosten vom Arbeitsentgelt ein. Er berief sich dabei auf die Rückzahlungsklausel. Diese Vereinbarung war aber, so die Richter, unwirksam, da sie einer Überprüfung nach §§ 305 ff. BGB nicht standhielt.
Bundesarbeitsgericht am 15. September 2009, Az. 3 AZR 173/08

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