Aktuelle Urteile aus dem Arbeits- und Sozialrecht
Hier finden Sie - nach Stichworten sortiert - aktuelle Urteile aus dem Arbeits- und Sozialrecht.
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Übertragung von Elternzeit
Bei der Entscheidung, den Anspruch einer Arbeitnehmerin auf Beendigung ihrer Elternzeit aufgrund der Geburt eines weiteren Kindes abzulehnen, ist der Arbeitgeber nach § 315 BGB an billiges Ermessen gebunden. So urteilte das BAG am 21. April und gab somit der Klage einer Mutter statt. Die Entscheidung, die Elternzeit vorzeitig zu beenden, darf der Arbeitgeber nur innerhalb von vier Wochen und aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen (§ 16 Abs. 3 Satz 2 BErzGG/BEEG).
Die Klägerin hatte während der Inanspruchnahme von Elternzeit ein weiteres Kind geboren. Daher beendete sie mit Erklärung in einem Schreiben die Elternzeit für ihr zuvor geborenes Kind vorzeitig. Die dadurch verbliebene Elternzeit sollte an die Elternzeit für das weitere Kind „drangehängt“ werden. Nach § 15 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BErzGG/BEEG) ist „ein Anteil der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar; dies gilt auch, wenn sich die Zeiträume bei mehreren Kindern überschneiden“. Dies lehnte der Arbeitgeber aber ab. Mit der Klage begehrte die Arbeitnehmerin dessen Zustimmung. Der Neunte Senat sah in der Weigerung keine Entscheidung nach billigem Ermessen und hielt darüber hinaus fest, dass der Arbeitgeber nicht dargelegt hat, welche Nachteile ihm durch die Übertragung der Elternzeit entstehen würden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. April 2009, Az.: 9 AZR 391/08
Arbeitszeitverringerung: Antrag und Verteilungswunsch sind einheitliches Angebot
Nennt ein Arbeitnehmer bei seinem Antrag auf Arbeitszeitverringerung konkrete Daten, wie er die künftige Arbeitszeit aufteilen will, liegt ein einheitliches Vertragsangebot vor. Folge: Der Arbeitnehmer kann sein Angebot auf Arbeitszeitverringerung davon abhängig machen, dass der Arbeitgeber auch seinem konkreten Verteilungswunsch zustimmt. Der Arbeitnehmer ist aber auch an diesen gebunden, nachdem er sich gegenüber dem Arbeitgeber gemäß § 8 Abs. 3 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) auf die Zeiten festgelegt hat – das heißt, er darf den Verteilungswunsch nicht mehr abändern. So entschied das Bundesarbeitsgericht am 24. Juni 2008.
Will der Arbeitnehmer seinen Verteilungswunsch nach dieser Festlegung ändern, muss er erneut die Verringerung der Arbeitszeit beantragen und dabei die Festlegung der nunmehr gewünschten Verteilung verlangen. Bundesarbeitsgericht am 24. Juni 2008, Az. 9 AZR 514/07
Anspruch auf Elternteilzeit erst nach Festlegung der Elternzeit
Während der Elternzeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 16 Abs. 1 Satz 1 des „Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit“ Anspruch auf eine zweimalige Verringerung ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Dieser Anspruch auf Elternteilzeit gegen den Arbeitgeber kann erstmals geltend gemacht werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer verbindlich festgelegt hat, für welche Zeiträume Elternzeit „verlangt“ wird. Das entschieden die Richter des Bundesarbeitsgerichts am 5. Juni 2007.
Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung von Elternteilzeit nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, zum Beispiel wenn der Arbeitsplatz nicht teilbar ist, der Arbeitnehmer mit der verringerten Arbeitszeit nicht eingeplant werden kann oder keine Beschäftigungsmöglichkeit besteht. Diese Umstände hat der Arbeitgeber darzulegen. Das Argument, der Arbeitsplatz sei nachbesetzt worden, genügt allein nicht, die Verringerung abzulehnen. Das gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber im Zusammenhang mit einer angekündigten Elternzeit den Personalbestand durch eine unbefristete Neueinstellung dauerhaft erhöht.
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin Ende Oktober 2004 gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich beantragt, sie während der Elternzeit ab dem 1. März 2006 mit einer auf 15 Wochenstunden verringerten Arbeitszeit zu beschäftigen. Gleichzeitig hatte sie mitgeteilt, die genauen Daten der beabsichtigten Elternzeit noch mitteilen zu wollen. Dies geschah im Januar 2005. Den zuletzt im Januar 2006 gestellten Antrag auf Elternteilzeit lehnte die Beklagte schriftlich ab und verwies darauf, dass der Arbeitsplatz der Klägerin mit einer „Ersatzkraft“ besetzt sei. Diese war Anfang Oktober unbefristet und in Vollzeit eingestellt worden.
Das Gericht bewertete den ersten Teilzeitantrag der Klägerin Ende Oktober 2004 als verfrüht – mit diesem könne sie nicht die Zustimmung ihres Arbeitgebers verlangen. Bei dem zweiten Teilzeitantrag vom Januar 2006 sahen die Erfurter Richter keinen Grund, warum der beklagte Arbeitgeber wegen der Neueinstellung die junge Mutter nicht für die beantragten 15 Stunden/Woche beschäftigen könne. Zur Feststellung weiterer Tatsachen verwies das BAG den Fall an das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zurück. Bundesarbeitsgericht am 5. Juni 2007, Az. 9 AZR 82/07
Teilzeitbeschäftigter hat Anspruch auf Verlängerung seiner Arbeitszeit
Der § 9 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) begründet einen einklagbaren Rechtsanspruch eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers auf Verlängerung seiner vertraglichen Arbeitszeit. So entschied das Bundesarbeitsgericht am 8. Mai 2007. Der Arbeitgeber braucht dem nur in den Fällen nicht zu entsprechen, wenn der Verlängerung dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen. Geklagt hatte ein 20 Stunden pro Woche beschäftigter Disponent eines Automobilclubs. Der Arbeitgeber hatte im August 2005 vier neu zu besetzende Disponentenstellen in Vollzeit (laut entsprechendem Manteltarifvertrag 36 Stunden/Woche) neu ausgeschrieben. Daraufhin verlangte der Kläger vom Arbeitgeber die Zustimmung zur Verlängerung seiner regelmäßigen vertraglichen Arbeitzeit auf 36 Stunden wöchentlich. Dies lehnte der Beklagte mit dem Hinweis ab, es seien keine entsprechenden Arbeitsplätze im Sinne des § 9 TzBfG zu besetzen. Die Arbeitsverträge für die neuen Arbeitsplätze würden „tariffrei“ mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche geschlossen werden. Das BAG widersprach der Beklagten und entschied, dass diese das Verlangen des Arbeitnehmers bevorzugt zu behandeln habe.
Bundesarbeitsgericht am 8. Mai 2007, Az. 9 AZR 874/06
Anspruch auf Altersteilzeitarbeitsvertrag – auch rückwirkend
Arbeitnehmer haben nach dem Altersteilzeitgesetz keinen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages. Vertragliche Ansprüche eines Arbeitnehmers können sich aber aus dem für die Branche gültigen Tarifvertrag ergeben. In dem für den öffentlichen Dienst geschlossenen „Tarifvertrag Altersteilzeit“ entsteht beispielsweise ein solcher Anspruch ab Vollendung des 60. Lebensjahres und gilt bis zu dem Zeitpunkt, an dem die ungekürzte Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung erstmals bezogen wird.
Ein solcher Anspruch kann vom Arbeitgeber nur aus dringenden dienstlichen, beziehungsweise aus betrieblichen Gründen abgelehnt werden. Diese liegen nicht vor, so das Bundesarbeitsgericht am 23. Januar 2007, wenn die üblicherweise mit einem Altersteilzeitarbeitsvertrag verbundenen Aufwendungen des Arbeitgebers die eines normalen Teilzeitarbeitsverhältnisses übersteigen. Auch das betriebliche Interesse, den Anstieg von Personalkosten zugunsten von Investitionen zu begrenzen, ist für die Erfurter Richter kein solcher „dringender betrieblicher oder dienstlicher Grund“.
Hat der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf einen Altersteilzeitarbeitsvertrag rechtzeitig vor dem gewünschten Beginn der Altersteilzeit geltend gemacht, kann der Arbeitgeber verurteilt werden, dem Vertragsabschluss zuzustimmen – auch rückwirkend.
Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber, ein Forschungsinstitut, den im Oktober 2003 gestellten Antrag, vom 1. Februar 2004 bis 30. September 2008 ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell zu vereinbaren, abgelehnt. Er hatte unter anderem geltend gemacht, der Tarifvertrag begründe lediglich einen Rechtsanspruch auf einen auf zwei Jahre befristeten Altersteilzeitarbeitsvertrag. Im Übrigen wolle er die Ausgaben für Infrastruktur und Verwaltung „einfrieren“, um in anderen Bereichen mehr investieren zu können. Der Mehraufwand für den Altersteilzeitwunsch des Klägers sei angesichts dieses Sparvorhabens nicht tragbar. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Januar 2007, Az. 9 AZR 393/06


