Brose verweigert Betriebsrätin Zugang zum Betrieb
Brose verweigert Betriebsrätin Zugang zum Betrieb

Die Firma Brose ist ein Automobilzulieferer aus dem oberfränkischen Coburg, die sich gerne mit gesellschaftlichem Engagement schmückt. Bundesweit bekannt geworden ist vor allem die Unterstützung für das lokale Basketballteam „Brose Baskets“. Doch im Umgang mit dem eigenen Betriebsrat ist von diesem gesellschaftlichen Ansatz wenig zu spüren.

Betriebsrätin ausgesperrt

Der Konflikt mit der Kollegin besteht schon seit längerer Zeit. Das IG Metall Mitglied ist nicht nur Mitglied des Betriebsrates, sondern auch Schwerbehindertenvertreterin und in dieser Funktion Ansprechpartnerin für eine Vielzahl von Beschäftigten.

Die Auseinandersetzung erreichte nun eine neue Eskalationsstufe: Mit Schreiben von 5.10.2015 wurde ihr mitgeteilt, dass sie von der Arbeit freigestellt werde, da man ein Kündigungsverfahren gegen sie beim Integrationsamt einleite. Zudem erhielt sie ein Hausverbot.

Brose behindert Betriebsratsarbeit

Sowohl die Kündigung, als auch das Hausverbot sind vor dem Hintergrund der Tätigkeit der Kollegin als Betriebsrätin und Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung zu sehen. In dieser Funktion war die Kollegin ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachgekommen. Sie hatte sich für die von ihr betreuten Arbeitnehmer eingesetzt.

Als Organ der betrieblichen Mitbestimmung hat die Kollegin Anspruch auf Zutritt zum Betrieb sowie dem Betriebsgelände. Es ist verboten, dass Mitglieder des Betriebsrates in Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Unter dem Begriff der Behinderung ist jede unzulässige Erschwerung, Störung oder Verhinderung der Betriebsratstätigkeit zu verstehen, wobei schon jede objektive Behinderung der Tätigkeit unzulässig ist.

Aufgrund des verhängten Hausverbotes konnte die Kollegin den Betrieb und das Betriebsgelände nicht betreten und ihren Aufgaben als Betriebsrätin und Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung nicht nachkommen. Denn die Aufgaben der Betriebsräte sowie auch der Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung sind regelmäßig im Betrieb zu erledigen. Aufgrund dessen folgt aus dem Recht auf ungestörte Amtsausübung zwingend auch immer ein Recht auf Zutritt zum Betrieb.

Brose setzt sich über Entscheidung des Gerichts hinweg

Die Kollegin wehrte sich mit Hilfe des DGB Rechtsschutz und bekam, zunächst im Wege der einstweiligen Verfügung, Recht. Das Arbeitsgericht Bamberg entschied am 22.10.2015, dass Brose es bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu unterlassen habe, das Hausverbot aufrecht zu halten und der Kollegin ungehindert Zutritt zum Betrieb zu gewähren, damit sie ihren Pflichten als Betriebsrätin und Vertrauensperson der Schwerbehinderten nachkommen kann.

Als die Kollegin sich am Folgetag am Werkstor meldete, wurde sie jedoch erneut abgewiesen. Eine Rückfrage bei dem Personalleiter ergab, dass sich Brose entschieden hatte, das Hausverbot trotz gerichtlicher Entscheidung beizubehalten.

Damit setzt sich die Firma nicht nur über eine gerichtliche Entscheidung hinweg, obwohl das Gericht für jede Form der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000 € festgesetzt hatte. Sie verletzt damit zugleich unaufhörlich die Rechte der betrieblichen Interessenvertretung, die ebenfalls unter besonderem Schutz stehen.

Rechtliche Grundlagen

§ 78 BetrVG

Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 genannten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie Auskunftspersonen (§ 80 Abs. 2 Satz 3) dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__78.html