Übernahme Ersatzmitglied  Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)
Übernahme Ersatzmitglied Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)

Auch ein Ersatzmitglied, das nur vorübergehend in die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) nachgerückt war, kann erfolgreich die Weiterbeschäftigung nach Abschluss der Berufsausbildung verlangen. Dann muss aber die JAV-Tätigkeit innerhalb des letzten Jahres vor Ende der Berufsausbildung erfolgt sein. Und der Nachrücker muss konkrete JAV-Aufgaben wahrgenommen haben.

Dies hat jetzt das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm entschieden. Geklagt hatte ein vorübergehend nachgerücktes JAV-Ersatzmitglied. Da der Arbeitgeber ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach Ende der Berufsausbildung abgelehnt hatte, wandte sich die junge Auszubildende ans Gericht.

Leider ohne Erfolg.

Konkrete JAV-Tätigkeit erforderlich

Sie konnte nämlich nicht konkret darlegen, welche JAV-Tätigkeit sie in der Zeit, in der sie nachgerückt war, ausgeübt hatte. Deshalb verweigerte ihr das LAG den nachwirkenden Amtsschutz.

Zur Begründung zog das Gericht Parallelen zum Kündigungsschutz eines Ersatzmitgliedes des Betriebsrates: Auch hier tritt der nachwirkende Schutz nur dann ein, wenn das Ersatzmitglied in der Vertretungszeit konkrete Betriebsratstätigkeit tatsächlich wahrgenommen hat. Sonst kann es nämlich nicht in Situationen geraten, in denen es durch seine Handlungen Nachteile durch seinen Chef provoziert, so die Rechtsprechung

Ein JAV-Vertreter soll besonderen Amtsschutz genießen, um sein Amt frei ausüben zu können, ohne Furcht vor nachteiligen Entscheidungen des Chefs zu haben. Dieser Schutzzweck greift, so das LAG Hamm, aber dann nicht ein, wenn es derartige Situationen gar nicht gegeben hat. Deshalb muss auch der JAV-Vertreter konkrete Tätigkeiten während der Vertretungszeit nachweisen können.

Tipps der Redaktion für JAV-Nachrücker:

Nur Nachrücker zu sein, reicht nicht für den besonderen Amtsschutz. Konkrete Tätigkeiten als JAV-Vertreter muss das Ersatzmitglied verrichtet haben. Und es muss diese Tätigkeiten auch beweisen können!

Am Einfachsten ist dies natürlich bei der Teilnahme an einer JAV-Sitzung. Dann steht alles nachweisbar in einem Protokoll. Dies hat der Nachrücker natürlich nicht in seiner Hand, denn eventuell findet ja in der kurzen Vertretungszeit gar keine Sitzung statt.

Entgegen weit verbreiteter Meinung muss es aber gar keine Sitzungsteilnahme sein. Jede andere konkrete JAV-Tätigkeit genügt. Dies muss dann allerdings bewiesen werden können. Sinnvoll ist es, wenn sich der Nachrücker Notizen über die erledigte Amtstätigkeit macht.