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Was tun beim Kita-Streik?
Quelle: dpa / Was tun beim Kita-Streik?

Darf ich Kinder mit zur Arbeit bringen?

Grundsätzlich nein. Arbeitnehmer*innen haben keinen Anspruch darauf, ihre Kinder mit zur Arbeit zu bringen. Etwas anderes kann ausnahmsweise gelten, wenn es eine besondere Vereinbarung dazu gibt, was allerdings sehr selten der Fall sein dürfte.

Aber, auch wenn kein Anspruch besteht: Fragen lohnt sich immer! Wir empfehlen den direkten Vorgesetzten zu fragen. In vielen Fällen wird der Arbeitgeber sich überlegen, ob er Kinder am Arbeitsplatz in Kauf nimmt oder lieber auf die Arbeitskraft verzichtet.

Wenn ich wegen des Streiks zur Kinderbetreuung zuhause bleiben muss: Wie melde ich das meinem Arbeitgeber korrekt?

Für die Meldung gilt erst mal nichts anderes, als bei sonstigem Fernbleiben von der Arbeit, zum Beispiel bei Krankheit. Der Arbeitgeber, am besten der direkte Vorgesetzte oder jemand aus der Personalabteilung, muss möglichst rechtzeitig informiert werden, das bedeutet vor Arbeitsbeginn.

Wichtig: Bleiben Sie auf keinen Fall der Arbeit fern ohne den Arbeitgeber zu informieren. Das kann zu einer Abmahnung bis hin zu einer Kündigung führen. Zu einer Mitteilung sind sie also immer verpflichtet, auch bei einem Streik der Kita.

Muss ich Urlaub nehmen? Oder gibt es da Sonderregelungen?

Ob ich Urlaub nehmen muss, hängt davon ab, wie kurzfristig der Streik angekündigt wird. Ist dies kurzfristig der Fall, also sozusagen von einem Tag auf den anderen, dürfen Arbeitnehmer*innen am ersten Tag ohne Urlaub nehmen zu müssen zu Hause bleiben. Der Arbeitgeber muss trotzdem den Lohn zahlen. Dies ergibt sich aus § 616 BGB. Für weitere Tage oder wenn der Streik frühzeitig angekündigt wird, muss Urlaub genommen werden. In jedem Fall sind Eltern verpflichtet, zunächst eine Ersatzbetreuung zu prüfen, also zu schauen, ob Großeltern oder andere Personen einspringen können.

Was ist, wenn der Urlaub nicht genehmigt wird oder ich keinen Urlaub mehr habe?

Besteht keine andere Möglichkeit, als die Kinder zu Hause zu betreuen, muss der Arbeitgeber den Urlaub genehmigen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn wichtige betriebliche Gründe dagegen sprechen.

Besteht kein Urlaubsanspruch mehr, kommt eine unbezahlte Freistellung in Frage. Auch hier kann der Arbeitgeber sich nur dann weigern, wenn wichtige betriebliche Gründe dagegen sprechen.

Tipp: In vielen Städten und Gemeinden werden Notfallbetreuungen organisiert. Hier sollten Sie sich erkundigen, ob ihr Kind eventuell dort betreut werden kann, wenn die Kita bestreikt wird.

Welche Möglichkeiten hat der Betriebsrat?

Der Betriebsrat hat hier keine besonderen Rechte. Er kann insofern Einfluss nehmen, dass er die Arbeitnehmer*innen unterstützt, wenn der Urlaub nicht problemlos gewährt wird.